Eine Sicherungsabtretung kann bei einer ursprünglichen – nicht bei einer nachträglichen – Übersicherung wegen eines Verstoßes gegen § 138 BGB sittenwidrig und in der Folge nichtig sein. Damit soll der Sicherungsgeber davor geschützt werden, eine im Verhältnis zur gesicherten Forderung massiv überhöhte Sicherungsleistung erbringen zu müssen. Bei einer Sicherungsabtretung lässt die Rechtsprechung eine Übersicherung von 50 % bis 100 % des Wertes der zu sichernden Forderung zu. Es wird ein Interesse des Sicherungsnehmers anerkannt, je nach Art der Außenstände Ausfällen in einem gewissen Rahmen vorzubeugen.

Bei einer zur Sicherung erfolgten Globalzession sind die abgetretenen Forderungen noch unbestimmt. Damit der Sicherungsgeber in einem solchen Fall vor nachträglicher, zu ausufernder, dauerhafter Übersicherung geschützt ist, wird ihm ein ungeschriebener Freigabeanspruch zugestanden. Ein solcher besteht, wenn die Deckungsgrenze unter Berücksichtigung der Kosten für die Verwaltung und Verwertung der Sicherheit von 110 % der gesicherten Forderungen, bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände, überschritten ist. Im Zweifel besitzt der Sicherungsgeber einen Freigabeanspruch, wenn der Nennwert der sicherungsabgetretenen Forderungen 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt.[1] Ist die Übersicherung Ergebnis einer Formularklausel, wird auf § 307 BGB zurückgegriffen, ansonsten wird die Freigabeverpflichtung aus § 242 BGB hergeleitet.

[1] BGH (GS), Beschluss v. 27.11.1997, GSZ 1 u. 2/97, NJW 1998 S. 671 ff.

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