Insbesondere für den Sicherungsnehmer besteht die Gefahr, dass die Abtretung einer Forderung unwirksam ist, also den Sicherungszweck für ihn nicht erfüllen kann. Wird eine Forderung mehrfach abgetreten, so ist grundsätzlich die zeitlich zuerst erfolgte Sicherungsabtretung wirksam, die spätere hingegen unwirksam.

Eine spezielle Problematik ergibt sich aber für den Fall, dass eine Sicherungsabtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts und eine Sicherungsabtretung als Globalzession zusammentreffen. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist das typische Sicherungsmittel des Warenkreditgebers, die Globalzession das typische Sicherungsmittel des Geldkreditgebers. Benötigt beispielsweise ein Unternehmen sowohl Rohstoffe für die Herstellung von Produkten als auch Finanzmittel, um den Wirtschaftsbetrieb zu finanzieren und werden beide Kredite durch das jeweils typische Sicherungsmittel gesichert, dann kann dieselbe Forderung gleichzeitig Gegenstand eines verlängerten Eigentumsvorbehalts und von einer Globalzession erfasst werden. Das Aufeinandertreffen zweier Sicherungsabtretungen, nämlich einer im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes und einer im Rahmen einer Globalzession erfolgten, ist eine Konstellation mit hoher praktischer Bedeutung und wird von Rechtswissenschaft und -praxis dementsprechend intensiv diskutiert. Die Problematik besitzt zudem eine wirtschaftspolitische Dimension: Letztlich geht es nämlich um eine Abwägung widerstreitender Interessen von überwiegend mittelständischen Unternehmen (Warenlieferanten) einerseits und Banken (Geldkreditgeber) andererseits.

Der Rechtsprechung zufolge gilt auch in diesem Kollisionsfall der Prioritätsgrundsatz. Danach ist also die zeitlich zuerst erfolgte Sicherungsabtretung wirksam, die spätere nicht. Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung selbst jedoch eingeschränkt: Eine Globalzession ist insoweit nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig, als sie auch künftige Forderungen erfassen soll, die der Sicherungsgeber (Zedent) seinen künftigen Warenlieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts branchenüblich abtreten muss und abtritt. Hierin wird eine Verleitung des Sicherungsgebers zur Täuschung und zum Vertragsbruch gegenüber dem Warenlieferanten gesehen (sog. Vertragsbruchtheorie).[1] Das Unwerturteil stützt sich objektiv auf den vorprogrammierten Vertragsbruch des Sicherungsgebers, subjektiv auf die Kenntnis der Vertragsparteien, die bei Branchenüblichkeit vermutet wird. Mit anderen Worten: Ist es branchenüblich, dass ein Warenlieferant hinzutritt und dieser sich mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt absichert, dann kann sich eine Bank nicht durch eine zeitlich möglichst frühe Globalzession eine Besserstellung gegenüber den Lieferanten verschaffen.

Das heißt im Umkehrschluss, dass es auch Fälle gibt, in denen der Regelfall vorliegt und das Prioritätsprinzip eingreift: Durfte die Bank nämlich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wegen Unüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts in der betreffenden Wirtschaftsbranche, eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten, dann ist eine zeitlich vorangehende Sicherungsabtretung im Rahmen einer Globalzession wirksam.

Die Parteien können jedoch verhindern, dass die Globalzession sittenwidrig und damit (teil-)nichtig wird. Dazu müssen sie vereinbaren, dass Forderungen aus einem branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt, der Globalzession vorgehen sollen (sog. "dingliche Teilverzichtsklausel"). Eine schuldrechtliche Verpflichtung der Bank zur Freigabe zu Gunsten des Warenlieferanten genügt hingegen ebensowenig wie die Verpflichtung des Sicherungsgebers, den Warenlieferanten aus dem gesicherten Geldkredit zu befriedigen.

Bezieht sich die Globalzession im Übrigen nur zum Teil auf Forderungen, die Gegenstand eines verlängerten Eigentumsvorbehalts sind, dann kann sie jedenfalls insoweit wirksam sein, als sie sich auf "freie" Forderungen bezieht.

Im Falle der Insolvenz sind erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte hinsichtlich der abgetretenen zukünftig entstehenden oder zukünftig werthaltig gemachten Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar. Der BGH begründet dies damit, dass verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalte "kein erhöhtes Misstrauen" verdienten.[2]

[1] BGH, Urteil v. 21.4.1999, VIII ZR 128-98, NJW 1999 S. 2588 ff.

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