Leitsatz

Veranstaltet ein als Sänger und Bildjournalist tätiger diplomierter Opern- und Chansonsänger Shows, bei denen er zuvor auf Reisen im In- und Ausland aufgenommene Dias kommentiert und passend zu den gezeigten Regionen Gesangsdarbietungen zeigt, ist von einer einheitlichen künstlerischen Leistung auszugehen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegt. Voraussetzung ist, dass die zeitlich ineinandergreifenden einzelnen Show-Komponenten (Dia-Vortrag, Erzählung und Gesang) durch den dramaturgisch untrennbaren Aufbau der Shows bestimmte Effekte beim Publikum auslösen. Insoweit ist es unerheblich, dass der einzelne Bestandteil "Dia-Show" für sich betrachtet nicht der Steuersatzermäßigung unterläge (Abgrenzung zur EuGH- und BFH-Rechtsprechung).

 

Sachverhalt

Der klagende Opern- und Chansonsänger und Bildjournalist kommentierte bei seinen von ihm veranstalteten Shows auf Reisen im In- und Ausland aufgenommene Dias und bot passend zu den gezeigten Regionen Gesang an. Die Presse und die Besucher waren positiv begeistert "von der Einheit von Gesang, Rezitation und inhaltlicher Vollkommenheit der Texte mit den visuellen Eindrücken der Bilder; dies habe den ganzen Genuss förmlich zu einem Theatererlebnis werden lassen."

Nach Auffassung des Finanzamts unterliegt die oben genannte Show als einheitliche Leistung dem Regelsteuersatz. Da die Hauptleistung "Dia-Vorführung" dem Regelsteuersatz unterliege, gelte dies auch für die Nebenleistung "Gesangsdarbietungen des Klägers".

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG unterliegt die oben genannte Show des Klägers als einheitliche Leistung dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.

Die einzelnen Komponenten der "B.-Shows", mithin Dia-Vortrag, Erzählung und Gesang verbinden sich zu einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang. Eine Aufspaltung in Einzelleistungen ist angesichts der gewünschten Verbindung sämtlicher Elemente ebenso lebensfremd wie die Annahme, der Dia-Vortrag sei eine Nebenleistung zur Erzählung und zum Gesang oder die Erzählung und der Gesang seien Nebenleistungen zum Dia-Vortrag. Die drei Komponenten sind aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Durch die Verflechtung kann die Leistung nur insgesamt in Anspruch genommen werden. Laut den Pressestimmen über die "B.-Shows" kann es den Besuchern gerade auf das Gesamterlebnis aus den drei Elementen von Dia-Vortrag, Erzählung und Gesang an. Dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegt die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Unter diese Steuerermäßigung fallen auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés sowie Puppenspiele und Eisrevuen sowie "Mischformen" von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, sodass eine Unterhaltungsshow oder eine Feuerwerksveranstaltung ebenfalls Theatervorführungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein können (vgl. unter anderem BFH, Urteil v. 19.10.2011, XI R 40/09, BFH/NV 2012 S. 798; BFH, Urteil v. 30.4.2014, XI R 34/12, BStBl 2015 II S. 166).

Voraussetzung hierfür ist, dass die begünstigte Vorführung der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (vgl. BFH, Urteil v. 10.1.2013, V R 31/10, BStBl 2013 II S. 352). Dies ist nach Überzeugung des FG bei den "Shows" des Klägers gegeben. Durch den dramaturgischen Aufbau der Shows auf der Grundlage eines Drehbuchs und da deren Elemente detailliert aufeinander abgestimmt waren, um bestimmte Effekte beim Publikum auszulösen, stellen sie als Gesamtheit für sich betrachtet eine theater- und konzertähnliche Darbietung dar. Nach Auffassung des FG ist es nicht erheblich, dass ggf. die Dia-Show für sich betrachtet nicht der Steuersatzermäßigung unterliegt (vgl. hierzu: BFH, Urteil v. 10.12.1997, XI R 73/96, BStBl 1998 II S. 222). Denn im Zusammenspiel mit den anderen Elementen der Show verliert die Dia-Show ihren Charakter als bloße Vorführung von Bildern und wird untrennbarer Bestandteil der neuen theater- -und konzertähnlichen, einheitlichen und komplexen Leistung.

Nach BFH, Urteil v. 13.6.2018 XI R 2/16, BStBl 2018 II S. 678, zu sogenannten "Dinner-Shows" kann der ermäßigte Steuersatz nicht auf die einheitliche komplexe Leistung angewandt werden, "wenn nur einer von mehreren gleichwertigen Bestandteilen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und der andere nicht". Diese Grundsätze können jedoch nach Auffassung des FG nicht auf den Streitfall übertragen werden. Anders als im vom BFH entschiedenen Fall der Dinner-Show ist im Streitfall – wie ausgeführt – eine neue Leistung entstanden. Diese erfüllt für sich genommen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, da bei ihr die Einzelelemente derart miteinander verwoben sind, dass sie in ihrer Gesamtheit eine neue theater- und konzertähnliche Darbietung darstelle...

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