Sachverhalt:

Ein Unternehmer U schließt am 15.9.2019 mit einem EDV-Dienstleister E einen Wartungsvertrag für die EDV-Anlage von U. E schuldet nach dem Vertrag eine durchgehende Leistungsbereitschaft bzw. -erbringung und nicht lediglich eine zeitpunktbezogen zu erbringende Tätigkeit. Als Laufzeit des Vertrages wird ein Jahr, beginnend am 1.10.2019 und endend am 30.9.2020 vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. U hat an E monatliche Zahlungen (nachschüssig, z. B. Zahlung für Juni 2020 Anfang Juli 2020 oder für Dezember 2020 im Januar 2021) zu leisten. E erteilt jeweils für 1 Jahr Vorausrechnungen,

Lösung:

Die Lösung entspricht der zu Beispiel 10. Es handelt sich um Teilleistungen, die jeweils nach einem Jahr als erbracht gelten, weil E jeweils über diese Leistungen gesondert abrechnet. Auf die Zahlungsmodalitäten (monatliche Zahlungen, ob nachschüssig oder vorschüssig) kommt es insoweit nicht an. Diese Zahlungen des U machen aus den Leistungen des E nicht Teilleistungen, die jeweils als nach 1 Monat erbracht gelten. E hat die jeweils erhaltenen Zahlungen der Anzahlungsversteuerung zu unterwerfen.

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