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Senkung der Umsatzsteuersätze 2020: Auswirkungen auf Dau ... / 6.12 Beispiel 10: EDV-Wartungsvertrag mit jährlicher Abrechnung und Zahlung

Ferdinand Huschens
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Sachverhalt:

Ein Unternehmer U schließt am 15.9.2019 mit einem EDV-Dienstleister E einen Wartungsvertrag für die EDV-Anlage von U. E schuldet nach dem Vertrag eine durchgehende Leistungsbereitschaft bzw. -erbringung und nicht lediglich eine zeitpunktbezogen zu erbringende Tätigkeit. Als Laufzeit des Vertrages wird ein Jahr, beginnend am 1.10.2019 und endend am 30.9.2020 vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. U hat an E jeweils im Voraus (für 1 Jahr) den vereinbarten Preis zu entrichten. E erteilt dazu jeweils zu Beginn eines Vertragszeitraums eine Rechnung für den vereinbarten Zeitraum.

Lösung:

Bei dieser Leistung von E (Wartung der EDV-Anlage) kann es sich sowohl um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung handeln, die nicht in einer auf elektronischem Weg erbrachten Leistung (und damit nicht steuerermäßigten Leistung) besteht. Nach Abschn. 3a.12 Abs. 6 Nr. 4 UStAE handelt es sich bei der Reparatur von EDV-Ausrüstung um eine andere als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG, d. h. eine Dienstleistung, die zum wesentlichen Teil durch Menschen erbracht wird, wobei das Internet oder ein elektronisches Netz nur als Kommunikationsmittel dient. Die Leistung kann aber auch eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung sein, die ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegt. Nach Abschn. 3a.12. Abs. 3 Nr. 1 UStAE sind auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen die Fernwartungen von Programmen und Ausrüstungen. Hierzu gehören z. B. die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen und die Fernverwaltung von Systemen. Der Leistungsort richtet sich, unabhängig ob Reparaturleistung oder elektronische Dienstleistung, weil es ...

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