Sachverhalt:

Ein Unternehmer U schließt am 15.9.2019 mit einem EDV-Dienstleister E einen Wartungsvertrag für die EDV-Anlage von U. E schuldet nach dem Vertrag eine durchgehende Leistungsbereitschaft bzw. -erbringung und nicht lediglich eine zeitpunktbezogen zu erbringende Tätigkeit. Als Laufzeit des Vertrages wird ein Jahr, beginnend am 1.10.2019 und endend am 30.9.2020 vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. U hat an E jeweils im Voraus (für 1 Jahr) den vereinbarten Preis zu entrichten. E erteilt dazu jeweils zu Beginn eines Vertragszeitraums eine Rechnung für den vereinbarten Zeitraum.

Lösung:

Bei dieser Leistung von E (Wartung der EDV-Anlage) kann es sich sowohl um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung handeln, die nicht in einer auf elektronischem Weg erbrachten Leistung (und damit nicht steuerermäßigten Leistung) besteht. Nach Abschn. 3a.12 Abs. 6 Nr. 4 UStAE handelt es sich bei der Reparatur von EDV-Ausrüstung um eine andere als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG, d. h. eine Dienstleistung, die zum wesentlichen Teil durch Menschen erbracht wird, wobei das Internet oder ein elektronisches Netz nur als Kommunikationsmittel dient. Die Leistung kann aber auch eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung sein, die ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegt. Nach Abschn. 3a.12. Abs. 3 Nr. 1 UStAE sind auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen die Fernwartungen von Programmen und Ausrüstungen. Hierzu gehören z. B. die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen und die Fernverwaltung von Systemen. Der Leistungsort richtet sich, unabhängig ob Reparaturleistung oder elektronische Dienstleistung, weil es sich hier um eine B2B-Leistung handelt, nach § 3a Abs. 2 UStG.

Da ein einjähriger Bezugszeitraum vereinbart ist, handelt es sich um eine Dauerleistung. Da sich der Leistungszeitraum ggf. automatisch um 1 Jahr verlängert und jedes Jahr im Voraus gesondert abgerechnet wird, handelt es sich zusätzlich um Teilleistungen, die zum Ende des jeweiligen Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind. Umsatzsteuerlich ist die erste Teilleistung an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet[1], somit am Tag des Endes des Vertragsverhältnisses, also am 30.9.2020.

Damit ist auf diese Leistung der vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltende Regelsteuersatz (16 %) anzuwenden. Auf den Tag des Vertragsschlusses kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass U das Entgelt im Voraus entrichtet.

Die am 30.9.2021 (und zu den jeweils 1 Jahr später) als erbracht geltenden Teilleistungen unterliegen dem dann geltenden Regelsteuersatz (aus heutiger Sicht: 19 %).

Zu den weiteren Auswirkungen (Anzahlungsversteuerung für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung (in 2019), Berichtigung der Steuer für die am 30.9.2020 erbrachte Teilleistung) vgl. entsprechend die vorstehenden Beispiele 3, 6 und 8 zu vergleichbaren Sachverhalten.

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