Sachverhalt:

Ein Unternehmer U schließt am 15.9.2015 mit einem EDV-Dienstleister E einen Wartungsvertrag für die EDV-Anlage von U. E schuldet nach dem Vertrag eine durchgehende Leistungsbereitschaft bzw. -erbringung und nicht lediglich eine zeitpunktbezogen zu erbringende Tätigkeit. Als Laufzeit des Vertrages werden 5 Jahre, beginnend am 1.10.2015 und endend am 30.9.2020, vereinbart. U hat lt. Vertrag das Entgelt für 5 Jahre im Voraus zu entrichten und erhält von E eine entsprechende Vorausrechnung.

Lösung:

Bei dieser Leistung von E (Wartung der EDV-Anlage) handelt es sich um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung, die entweder nicht in einer auf elektronischem Weg erbrachten Leistung besteht oder in einer auf elektronischem Weg erbrachten Leistung, die aber als solche nicht steuerermäßigt ist (wie Beispiel 10).

Da ein 5-jähriger Bezugszeitraum vereinbart ist, handelt es sich um eine Dauerleistung. Umsatzsteuerlich ist die Leistung an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet[1], somit am Tag des Endes Vertragsverhältnisses, also am 30.9.2020. Teilleistungen liegen nicht vor, weil nicht über wirtschaftlich teilbare Leistungen gesondert abgerechnet wird.

Damit ist auf diese Leistung der vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltende Regelsteuersatz (16 %) anzuwenden. Auf den Tag des Vertragsschlusses kommt es nicht an, auch nicht darauf, dass U das Entgelt im Voraus entrichtet.

Zu den weiteren Auswirkungen (Anzahlungsversteuerung für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung (in 2015), Berichtigung der Steuer für die am 30.9.2020 erbrachte Teilleistung vgl. entsprechend die vorstehenden Beispiele 3, 6 und 8 zu vergleichbaren Sachverhalten).

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