Auch hier hatten sich bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Änderungen ergeben: Auf jeden Fall mussten die "unverjährten Steuerstraftaten" offengelegt werden (Vollständigkeitsgebot). Durch die zum 1.1.2015 greifende Neuregelung ist eine weitere Verschärfung eingetreten.

Nach § 376 Abs. 1 AO können Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von zehn Jahren strafrechtlich geahndet werden. In allen anderen Fällen endet die (strafrechtliche) Verfolgungsmöglichkeit fünf Jahre nach der Tatbeendigung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Entgegen ursprünglicher Pläne ändert sich an diesen unterschiedlichen (strafrechtlichen) Laufzeiten nichts. Steuerlich hingegen gibt es jetzt einen Gleichlauf, unabhängig von der Fallqualität: Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt sowohl für Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung wie auch bei einfacher Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre. Bislang war der Steuerpflichtige lediglich verpflichtet, hinsichtlich der strafrechtlich noch nicht verjährten Taten unrichtige Angaben zu berichtigen (§ 371 Abs. 1 AO). Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt in Fällen einfacher Steuerhinterziehung für die noch offenen Altjahre ggf. auf eine Schätzung (§ 162 AO) angewiesen war. Nunmehr müssen die Angaben zu allen strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigt werden, allerdings mindestens zu allen Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre (Mindestberichtigungszeitrau, § 371 Abs. 1 AO). Die Einführung dieser festen (fiktiven) Frist von zehn Jahren bedeutet ein Mehr an Rechtssicherheit, aber auf der anderen Seite auch eine Erhöhung des Nacherklärungsaufwands, da künftig auch in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung rückwirkend für zehn Jahre die hinterzogenen Steuern nacherklärt werden müssen. Umgekehrt mindert sich für die Behörden der Ermittlungsaufwand; eine Schätzung wird entbehrlich.

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