§ 371 AO äußert sich nicht zur notwendigen Form einer Selbstanzeige. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Selbstanzeige an keine Form gebunden ist. Sie kann schriftlich, aber auch mündlich abgegeben werden. Allerdings empfiehlt sich, nicht zuletzt aus Beweisgründen, die schriftliche Abfassung der Selbstanzeige.
Die Selbstanzeige muss als solche nicht bezeichnet werden. Sie kann völlig neutral abgefasst sein und braucht keine Selbstbezichtigung zu enthalten.[1] Oftmals wird einfach die Form der Abgabe einer korrigierten Steuererklärung gewählt. Ist danach z. B. eine Einkommensteuer-Jahreserklärung richtig und vollständig, genügt dies für eine strafbefreiende Selbstanzeige, wenn zuvor im Wege unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Verfahren der Vorauszahlung ein ungerechtfertigter Steuervorteil erlangt worden ist. Hier muss der Steuerpflichtige auf den so erlangten Steuervorteil nicht einmal mehr hinweisen.[2]
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