Rz. 154

Da in der Segmentberichterstattung sich unmittelbar die an die für die Ressourcenallokation zuständigen obersten Entscheidungsträger berichteten Segmentergebnisse für die berichtspflichtigen Segmente niederschlagen, können die obersten Entscheidungsträger die extern ausgewiesenen Segmentergebnisse durch entsprechende Abgrenzung der Segmentergebnisse in der ihnen vorgelegten internen Finanzberichterstattung verändern. Im vorliegenden Fall lassen sich die extern ausgewiesenen Segmentergebnisse insbesondere durch

  • die Definition des Segmentergebnisses vor außergewöhnlichen Ertrags- und Aufwandsposten (d. h. ohne Einbeziehung von Wertminderungsaufwendungen in die Segmentergebnisse) oder
  • den Verzicht auf Umlagen für FuE und/oder Umlagen für allgemeine Verwaltung

verbessern. Während im erstgenannten Falle allein das Segment R von dieser Maßnahme profitiert, erhöhen sich durch den Verzicht auf die genannten Umlagen die Segmentergebnisse der Segmente R, M, H und I. Der Verzicht auf die Verrechnung der zentralen Aufwendungen aus Forschung und Entwicklung sowie der Umlagen für allgemeine Verwaltung ist begründbar, da es sich um zentral angefallene Aufwendungen handelt[1]. Im Einzelnen ergeben sich damit folgende alternative Möglichkeiten der Darstellung der Segmentergebnisse für die extern berichtspflichtigen Segmente, einschließlich der jeweiligen Überleitung zum korrespondierenden im Konzernabschluss ausgewiesenen (Betriebs-)Ergebnis:

 

Tab. 7: Alternativ mögliche Ausweise der Segmentergebnisse

in GE Segmentergebnisse bei Abgrenzung der Segmentergebnisse vor Wertminderungsaufwendungen Segmentergebnisse bei Verzicht auf Umlage zentral angefallener FuE- sowie allgemeine Verwaltungskosten Segmentergebnisse bei Abgrenzung der Segmentergebnisse vor Wertminderungsaufwendungen und Verzicht auf Umlage zentral angefallener FuE- sowie allgemeine Verwaltungskosten
R 350 -140 510
M 1.550 2.050 2.050
H 1.350 1.610 1.610
I 800 840 840
V 500 500 500
Corp./Sonstiges - 350 - 1.310 - 1.310
abweichende inhaltliche Abgrenzung - 650   - 650
Konsolidierung - 950 - 950 - 950
Konzern 2.600 2.600 2.600

In der Überleitungsrechnung würde ein nicht auf die berichtspflichtigen Segmente zugeordneter Wertminderungsaufwand separat unter einem Posten "abweichende inhaltliche Abgrenzung" dargestellt, da das korrespondierende Betriebsergebnis im IFRS-Konzernabschluss die Wertminderungsaufwendungen einschließt. Demgegenüber wirken sich die ggfs. nicht auf die berichtspflichtigen Segmente verrechneten Aufwendungen für FuE und allgemeine Verwaltung ergebnismindernd auf den Ergebnisbeitrag des Bereichs "Corporate/Sonstiges" aus.

Keine Umlage liegt hingegen bei der Verrechnung von Mieten durch das berichtspflichtige Segment I vor. Es handelt sich nicht um zentral angefallene Aufwendungen, die auf die einzelnen Nutzer umgelegt werden. Vielmehr stellt das Segment I den konzerninternen Nutzern marktübliche Mieten für die von der jeweils nutzenden Einheit auch tatsächlich in Anspruch genommenen Gebäude in Rechnung.

[1] Vgl. IFRS 8.27 a).

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