Rz. 29

Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen (Rabattgutscheine, s. a. Rz. 21), sind keine Gutscheine i. S. v. § 3 Abs. 13 S. 1 UStG. Aufgrund des Wortlauts "lediglich" ist dabei ein ausschließlich auf einen Preisnachlass ausgerichtetes Instrument erforderlich. Richtet sich der Inhalt des Instruments sowohl auf einen Preisnachlass als auch auf andere, nicht in einem Preisnachlass bestehende Inhalte (gemischte Gutscheine), liegt insgesamt ein Gutschein vor.[1]

 

Rz. 30

Die in § 3 Abs. 13 S. 2 UStG enthaltene Ausnahme zur in Satz 1 vorangehenden Legaldefinition bedingt gesetzessystematisch ein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit daraus folgender Beweislastverteilung. Sobald die Legaldefinition nach Satz 1 erfüllt ist, ist regelmäßig von einem Gutschein auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen nach Satz 2 eingreifen. Für das Vorliegen eines Rabattgutscheins ist damit der Steuerpflichtige beweisverpflichtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge