Rz. 57

Nach § 25e Abs. 6 UStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung ist Betreiber im Sinne dieser Vorschrift, wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.

 

Rz. 58

Unter den Voraussetzungen von § 25e Abs. 1 UStG ist der Betreiber als Haftender ein Steuerschuldner i. S. d. § 33 Abs. 1 AO, an den der Haftungsbescheid zu richten ist. Als Verwaltungsakt ist er demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Da in diesem Zusammenhang durch § 118 Abs. 1 S. 2 AO die entsprechende Anwendung von § 34 Abs. 2 AO angeordnet wird, kommen neben natürlichen und juristischen Personen auch alle dort erfassten nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen als Betreiber in Betracht.

 

Rz. 59

Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes wird in der Mehrzahl der Fälle ein Unternehmer sein. Die gesetzliche Definition erfasst mangels entsprechender Differenzierung aber nicht nur Unternehmer, sondern auch alle anderen Personen als potenzielle Betreiber.

 

Rz. 60

In der Regel wird der Betreiber des Instruments (z. B. der Betreiber der Webseite) zugleich der Betreiber des elektronischen Marktplatzes sein. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, wer den elektronischen Marktplatz im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO tatsächlich betreibt. Fallen der tatsächliche und der zivilrechtliche Betreiber des elektronischen Marktplatzes auseinander (Pluralität von Betreibern), richtet sich die Haftung nach § 25e UStG nach der hier vertretenen Ansicht an beide. In diesem Fall ergibt sich für die Finanzbehörde ein Auswahlermessen.

 

Rz. 61

Der Betreiber muss es Dritten ermöglichen, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen und den Marktplatz zu diesem Zweck unterhalten. Das setzt die objektive, insbesondere technische Eignung des elektronischen Marktplatzes für die Ausführung von Umsätzen voraus.

 

Rz. 62

Dritter kann in diesem Zusammenhang jeder sein, der nicht selbst der Betreiber ist. Aus dem Wortlaut "einem Dritten" leitet sich ab, dass bereits die Verkehrsöffnung des elektronischen Marktplatzes gegenüber einem einzelnen Dritten ausreicht und eine allgemein zugängliche Verkehrsöffnung nicht erforderlich ist. Deshalb ist auch die nur auf bestimmte Personen beschränkte Handelsmöglichkeit ausreichend.

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