Rz. 119

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk sind nachzuweisen.[1] Das Vorliegen der Voraussetzungen muss sich grundsätzlich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen (Belegnachweis) und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers (Buchnachweis) ergeben.[2] Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, erkennt die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Ausnahmefällen als gegeben an, wenn diese aus den vorhandenen Belegen und den sich daraus ergebenden tatsächlichen Umständen objektiv feststehen.[3] Dies gilt auch, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter Abwicklungsschein fehlt. Dass bei Nachweismängeln die Steuerbefreiung nicht automatisch verloren geht, ist ausdrücklich zu begrüßen. Beim leistenden Unternehmer bleibt aber die Frage, wie er ohne entsprechende Nachweise das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung dokumentieren soll, denn verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten. Daher sollte auf den vollständigen Beleg- und Buchnachweis hingewirkt werden.

 

Rz. 120

Als Belegnachweis bietet sich i. d. R. ein ordnungsgemäß ausgefüllter Abwicklungsschein an. Zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Rz. 171ff. Neben dem Belegnachwies hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch buchmäßig nachzuweisen.[4] Die Voraussetzungen müssen aus den Aufzeichnungen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. In den Aufzeichnungen ist auf die entsprechenden Belege hinzuweisen. Die Unterlagen müssen so aufbewahrt werden, dass sie kurzfristig aufzufinden sind.

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