Rz. 143

Die in § 8 Abs. 2 UStG bezeichneten Leistungen müssen für Unternehmer erbracht werden, die im internationalen Luftverkehr gegen Entgelt Beförderungsleistungen ausführen. Es ist nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass der Luftfahrtunternehmer ausschließlich entgeltliche Luftverkehrsleistungen erbringt. Der Umfang des entgeltlichen Luftverkehrs ist für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG insofern von Bedeutung, als nur dieser entgeltlich durchgeführte Luftverkehr für die Ermittlung, ob überwiegend grenzüberschreitende Beförderungsleistungen erbracht werden, maßgebend ist.

Entgeltlich durchgeführter Luftverkehr liegt nicht vor, wenn

  • ein Unternehmer zur Beförderung seiner Waren, seiner Post oder seines Personals ein Luftfahrzeug hält,
  • eine Flugzeughaltergemeinschaft lediglich Mitgliedsbeiträge erhebt, die nicht an eine Sonderleistung geknüpft sind,[1]
  • ein Unternehmer der Luftfahrt sein Luftfahrzeug privat nutzt.
 

Rz. 144

Nach Art. 148 Buchst. e MwStSysRL ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Umsätzen für die Luftfahrt, dass eine Luftfahrtgesellschaft "hauptsächlich" im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig ist. Nach dem Wortlaut der Richtlinie bezieht sich der Begriff "hauptsächlich" auch auf die Entgeltlichkeit des Luftverkehrs. Auch die Verwendung des Begriffs "Luftfahrtgesellschaft" lässt darauf schließen, dass die entgeltlichen Beförderungsleistungen die Umsätze des Luftverkehrsunternehmens prägen. Nach § 8 Abs. 2 UStG genügt es dagegen, dass der betreffende Unternehmer im Luftverkehr überhaupt entgeltlich tätig wird.

[1] OFD Saarbrücken v. 10.6.1974, S 7522 – 11 – St 24, UR 1975, 22.

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