Rz. 115

Der Begriff des Schiffsmaklers ist nicht allein nach den Vorschriften des Handelsmaklers[1] zu bestimmen. Gemäß § 93 Abs. 1 HGB ist Handelsmakler, wer gewerbsmäßig für andere Personen die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt. Diese Vermittlungsleistungen des Schiffsmaklers sind nicht steuerfrei, weil sie nicht unmittelbar dem Bedarf der begünstigten Schiffe erbracht werden. Diese Umsätze können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei sein. Nach der Verkehrsauffassung und Verwaltungsübung wird der Schiffsmakler, im Gegensatz zum Handelsmakler, nicht nur von Fall zu Fall tätig, sondern kann auch ständig mit der Betreuung eines Schiffes vertraglich betraut sein.[2] Bei der Auslegung des Begriffs Schiffsmakler kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer sich als Schiffsmakler bezeichnet, sondern nur darauf, ob er nachhaltig typische Schiffsmaklerleistungen erbringt. Das trifft für Korrespondentreeder zu, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen ihres Gesamtunternehmens eine Schiffsmaklerabteilung führen oder nicht. Gesetzliche (echte) und vertragliche (unechte) Korrespondentreeder können umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, soweit es sich um verwaltende Tätigkeiten, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Seeschiffe bestimmt sind, handelt.[3]

 

Rz. 116

Zum Aufgabenbereich des Schiffsmaklers gehört neben der Vermittlung von Verträgen über Schiffskäufe, Schiffsneubauten oder Schleppen oder Bergen auch die Betreuung von Seeschiffen. Nur letztere Tätigkeit erfüllt die Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Hierzu gehören z. B. das Weiterleiten von Wettermeldungen und Lageberichten, das Ein- und Ausklarieren von Schiffen bei den Hafenbehörden und die Entgegennahme von Schlepp- und Bergungslöhnen. Zwar wird der Schiffsmakler i. d. R. die Betreuung eines bestimmten Schiffes wahrnehmen, die Steuerbefreiung ist jedoch nicht davon abhängig.[4] Von der Steuerbefreiung werden sämtliche Betreuungsleistungen eines Schiffsmaklers erfasst, die dem unmittelbaren Bedarf von Seeschiffen dienen. Es handelt sich insbesondere um folgende Leistungen:

 

Rz. 117

(1) Betreuung von Handels- und Passagierschiffen, z. B. Besorgung von Ladung für angekommene Schiffe, Besorgung von Schiffsraum für angebotene Ladung, Aufstellung von Abrechnungsmanifesten für die Reeder, Überwachung der Schiffsreise, Weitergabe des jeweiligen Standorts an Ladungsempfänger, Ablader, Werften, An- und Abmelden des Schiffes bei den Hafen-, Kanal- und Zollbehörden, Benachrichtigung der Empfänger der Ladung über Ort und Zeitpunkt der Löschung, Besorgung von Proviant, Trinkwasser, Kohlen, Dieselkraftstoff und sonstigem Schiffsbedarf.[5]

 

Rz. 118

(2) Betreuung des Hochseeschlepp- und Bergungsdienstes, z. B. Aufträge zum Abschleppen von Schiffen und zur Bergung in Seenot geratener Schiffe, Verschleppen von Docks, Schiffsteilen oder Bohrinseln; Weiterleitung von Wettermeldungen und Lageberichten, Anmeldung der Schlepper bei den Hafenbehörden, Entgegennahme der Schlepp- und Bergungslöhne sowie deren Weiterleitung an das Schlepp- und Bergungsunternehmen.[6]

 

Rz. 119

(3) Tätigkeit eines Korrespondentreeders i. S. d. §§ 492 bis 499 HGB.[7]

 

Rz. 120

Soweit es sich um Nebenleistungen handelt, die zwar als berufstypische Leistungen von Schiffsmaklern anzusehen sind, z. B. Filmvorführungen, Empfänge, Essen, Einweihungsfeiern,[8] ist der unmittelbare Bezug für den Bedarf von Seeschiffen im Einzelnen darzulegen und festzustellen; s. hierzu Rz. 112. Die o. a. Leistungen dürften i. A. nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG eingeordnet werden können. Dagegen können zu den steuerbefreiten Nebenleistungen z. B. die Bereitstellung von Seecontainern,[9] die Aufgabe von Anzeigen in Wirtschaftsteilen von Zeitungen, in denen Ankunfts- und Abfahrtszeiten von Schiffen bekannt gegeben werden, und die Mitteilung dieser Zeiten an die Kunden auf besonderen Vordrucken, den Löschpapieren[10] oder die Abgabe von Vordrucken für Konnossemente und Konsulatsfakturen an Ablader oder Spediteure[11] gehören.

 

Rz. 121

Die Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG betrifft insbesondere Leistungen, denen folgende Entgelte zugrunde liegen:

  • Provisionen, soweit sie sich auf eine begünstigte Leistung beziehen. Erhält der Schiffsmakler daneben auch Provisionen von den mit den Leistungen beauftragten Firmen (z. B. Stauerfirmen, Schleppreedereien, Schiffsausrüster, Bunkerfirmen), sind sie nicht in die Bemessungsgrundlage der steuerfreien Umsätze einzubeziehen.[12]
  • Auch sonstige Entgelte können in die Bemessungsgrundlage für steuerfreie Umsätze einbezogen werden, z. B. Bankspesen für die bankmäßige Abrechnung der vom Schiffsmakler vereinnahmten und weitergeleiteten Frachten, Telefon-, Telegramm- oder Fernschreibgebühre...

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