Rz. 136a

Steuerbefreit ist die Gestellung von Personal für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 begünstigten Seeschiffe gegenüber dem Reeder oder Bereederer. Es handelt sich um Personalgestellung im Rahmen des sog. Crew-Management.[1] Personalbewirtschaftungsleistungen werden nicht unmittelbar an den Unternehmer der Seeschifffahrt erbracht und fallen daher nicht unter die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Eine Steuerbefreiung käme allenfalls in Betracht, wenn der Crew-Management-Vertrag Personalbewirtschaftungskosten mitbeinhaltet und diese als Nebenleistung zur Hauptleistung nicht bedeutend sind.[2] Die Vermittlung von Personal ist nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei.

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