Rz. 210

Nach § 19 ZollV sind Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge unter den dort genannten Voraussetzungen abgabenfrei. Die EUStBefreiung findet ihre Grundlage in § 5 Abs. 2 Nr. 7 UStG.

Abgabenfrei sind danach bestimmte Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind. Es muss sich um Treibstoffe in den Hauptbehältern (§ 19 Nr. 1 ZollV) oder um Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Mengen handeln (§ 19 Nr. 2 ZollV).

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