Rz. 190

Die Überführung von Gegenständen in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nach § 1 Abs. 2 Buchst. a S. 1 EUStBV ist grundsätzlich EUStfrei, wenn für die Gegenstände gem. der Art. 203ff. UZK als Rückwaren keine Zollabgabe zu zahlen ist.

Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit der Einfuhr auf Art. 143 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL.

 

Rz. 191

Nicht-Unionswaren (Art. 5 Nr. 24 UZK), die aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind und grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren wieder in das Zollgebiet eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind gem. § 203 UZK als Rückwaren auf Antrag abgabenfrei. Die Dreijahresfrist kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Streik, Erdbeben, aber auch z. B. Auflösung von Ersatzteil- oder Konsignationslagern im Drittland, Auflösung von Niederlassungen oder Vertretungen im Drittland) überschritten werden (Art. 203 Abs. 1 und 2 UZK).[1] Grundsätzlich gilt jedoch, dass in das Inland zurückkehrende Waren ihre Rückwareneigenschaft verlieren, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach der Ausfuhr zur Abfertigung zum freien Verkehr im Inland angemeldet werden. Es wird dann unterstellt, dass sie die Zugehörigkeit und enge Beziehung zur Wirtschaft des Inlands verloren hat.

Rückwaren werden grundsätzlich nur von den Einfuhrabgaben befreit, wenn bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 201 UZK) ein entsprechender Zusatzantrag gestellt wird (Art. 203 Abs. 1 UZK); es gilt das Antragsprinzip. Bei IT-Zollanmeldung ist hierbei der Code 4010F01 zu verwenden. Eine Rückwarenerklärung (INF 3) ist beizufügen, aus der sich ergibt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Abgabenvergünstigung vorliegen. Die Abgabenvergünstigung wird auch gewährt, wenn nur eine Teilmenge der vorher aus dem Inland ausgeführten Waren wiedereingeführt wird (Art. 203 Abs. 1 UA 2 UZK). Handelt es sich um Teile, so ist für die Rückwareneigenschaft hinreichend nachzuweisen, dass die Teile von zuvor ausgeführten Maschinen, Instrumenten, Apparaten oder sonstigen Erzeugnissen stammen.

Bei nachträglicher Beantragung der Abgabenbefreiung kommt eine Abgabenerstattung nach Art. 117 Abs. 1 1. Alt. UZK in Betracht.[2]

Der Anmelder hat zu erklären, dass für den Gegenstand gem. Art. 203ff. UZK als Rückware keine Zollabgabe zu zahlen ist. Die Richtigkeit der Erklärung ist nachzuweisen. Dies kann z. B. erfolgen durch die Vorlage des von einer deutschen Zollstelle ausgestellten Auskunftsblatts INF 3. Eines Nachweises bedarf es im Regelfall nicht, wenn der Anmelder hinsichtlich der eingeführten Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.[3] Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gehen zulasten des Anmelders.[4]

 

Rz. 192

Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist gem. Art. 203 Abs. 5 UZK, dass die Gegenstände sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr. Dies muss nach Art. 203 Abs. 6 UZK durch den Anmelder nachgewiesen werden.

Art. 158 UZK-DA konkretisiert diese Regelung. Die Vorgängerregelung des Art. 158 UZK-DA war Art. 846 ZK-DVO. Art. 846 ZK-DVO regelte die Problematik detaillierter und umfassender; im Endergebnis gibt es aber keine grundlegenden Änderungen. Es darf grundsätzlich keine Behandlung an den ausgeführten Gegenständen vorgenommen worden sein, weil daraus ggf. der Wechsel der tariflichen Zugehörigkeit oder mindestens eine Werterhöhung folgen könnte.[5]

Bei Gegenständen, deren Wiedereinfuhr geplant ist, kann z. B. bereits bei der Ausfuhr ein Nämlichkeitsnachweis (INF 3) in dreifacher Ausführung erstellt werden (Art. 253 Abs. 2 Buchst. d, Art. 255 UZK-IA, Anh. 62-02).[6] Gem. Art. 253 Abs. 2 UZK-IA sind darüber hinaus andere Formen des Nachweises möglich bzw. es kann nach Art. 253 Abs. 3, 4 UZK-IA auf besondere Angaben verzichtet werden. Bei Verwendung des Carnets ATA sind Einzelheiten in der DV Z 19 03 geregelt.

Nach Art. 203 Abs. 3 UA 1 und UA 2 UZK kommt für Gegenstände, die zuvor unter Erhebung der EUSt zur Endverwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden waren (Art. 254 UZK), eine Befreiung nur in Betracht, wenn sie erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.

Art. 203 Abs. 4 UZK formuliert einen allgemeinen Anspruch auf Geltendmachung der Rückwareneigenschaft, d. h. auch in dem Fall, in dem die Gegenstände z. B. nicht ordnungsgemäß auf dem Zollgebiet der EU ausgeführt worden ist, kann sie bei Wiedereinfuhr unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 des Art. 203 UZK als Rückware abgabenbegünstigt sein.[7]

 

Rz. 193

Art. 204 UZK regelt den Ausschluss der Abgabenfreiheit für Gegenstände, die unter der Auflage der Ausfuhr aus dem Zollgebiet Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind.

Diesbezüglich ist eine EUStrechtliche Besonderheit zu beachten. Gem. § 1 Abs. 2a S. 2 EUStBV ist Art. 204 UZK nicht anwendbar, wenn die Einfuhrabgabenfreiheit nur aus einem der in Art. 159 UZK-DA angegebenen Gründen ausgeschlossen ist. Bei den unter Art. 204 UZK fallenden Marktordnungswaren gilt die W...

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