Rz. 169

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gem. Art. 224 UZK-DA für Ausrüstung in Grenzzonen (Buchst. a) und für Infrastrukturgüter für Grenzzonen (Buchst. b) gewährt.

Unter Art. 224 Buchst. a UZK-DA fallen u. a. auch Zugtiere einschließlich der Wagen und Gerätschaften, wenn sie grenznahen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft oder der Fischzucht zuzuordnen sind.

 

Rz. 170

"Grenzgebiet" oder "Grenzzone" wird im EU-Recht nicht definiert und wäre in Deutschland im ZollVG bzw. in der ZollV zu regeln. Weder im ZollVG noch in der ZollV findet sich derzeit eine Definition. Nach der DV Z 1901 Abs. 53 wird – vorbehaltlich einschlägiger internationaler Übereinkommen – als Grenzzone ein nicht mehr als 15 km Luftlinie tiefer Streifen längs der Grenze festgelegt. Die jeweiligen Aktivitäten für die beabsichtigte Verwendung sind in diesem Zusammenhang unerheblich.[1]

Gem. Art. 224 Buchst. b UZK-DA sind Waren für den Bau, die Instandhaltung oder Instandhaltung von Infrastruktureinrichtungen in den Grenzzonen des Zollgebiets der EU und nicht an den innergemeinschaftlichen Grenzen (z. B. Straßen, Schulen, Krankenhäuser oder Kläranlagen). Die Wiederausfuhr der Gegenstände muss bezweckt sein. Auch hier wird ein ca. 15 km breiter Grenzstreifen zugrunde gelegt.[2]

[1] Anh. VII der Leitlinien "Besondere Verfahren – Titel VII UZK/Leitfaden für Mitgliedstaaten und für den Handel" v. 26.2.2020, Dok. TAXUD/A“/SPE/2016/001-Rev 14-EN.
[2] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 89.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge