Rz. 185

Gem. Art. 234 Abs. 1 UZK-DA wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt für Waren, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung, die nicht ausschließlich dem Zweck der kommerziellen Veräußerung der Waren dient, ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf einer solchen Veranstaltung aus in die vorübergehende Verwendung überführten Waren gewonnen werden. In Ausnahmefällen können die zuständigen Zollbehörden das Verfahren für andere Veranstaltungen bewilligen (Art. 234 Abs. 1 UA 1 UZK-DA).

Völkerrechtlich ist die Vorschrift auf das Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren v. 6.12.1961 und der Anl. B.1 des Istanbuler Übereinkommens v. 26.6.1990[1] zurückzuführen.

Neben den Ausstellungsgegenständen sind auch die unterstützenden Gerätschaften abgabenbefreit. Hierunter fallen z. B. zur Vorführung erforderliche Maschinen und Apparate, Konstruktions- und Ausstattungsmaterial für die Stände, Dolmetschereinrichtungen, Werbe- und Anschauungsmaterial (auch bei unentgeltlicher Verteilung ans Publikum, Art. 323 UZK-IA). Entsprechendes gilt auch für die Erzeugnisse (z. B. Milch, Eier), die auf der Ausstellung durch die Waren gewonnen werden.[2] Hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung von Tieren ist zwischen Art. 234 Abs. 1 UZK-DA und Art. 223 UZK-IA zu differenzieren. Art. 223 UZK-IA geht vor, wenn es um Veranstaltungen mit tiertypischem Charakter (z. B. Hahnenkämpfe) handelt. Ansonsten greift Art. 234 Abs. 1 UZK-DA.

 

Rz. 186

Veranstaltungen müssen der Allgemeinheit zugänglich sein; der Anwendungsbereich ist weit zu fassen. Zu den begünstigten Veranstaltungen zählen: Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und des Handwerks, Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, die hauptsächlich der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, der Gewerkschaften, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen sollen, Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Zusammenschlüsse, Treffen oder Feiern mit offiziellem oder Gedächtnischarakter. Ausgenommen sind Ausstellungen, die von Privatpersonen in Kaufhäusern oder Geschäften zum Zwecke des Verkaufs der eingeführten Waren durchgeführt werden.

Derartige privatwirtschaftliche Veranstaltungen und andere, nicht unter Art. 234 Abs. 1 UZK-DA fallende Veranstaltungen können im Ausnahmefall abgabenbefreit werden.[3] Bei Briefmarken und Telefonkarten, die von Privatpersonen für Ausstellungen eingeführt werden, sind als Besonderheiten zu beachten.[4]

Darüber hinaus wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 234 Abs. 2 UZK-DA bewilligt für Waren zur Ansicht, die nicht als Muster eingeführt werden können und für die vonseiten des Versenders eine Verkaufsabsicht und beim Empfänger eine mögliche Kaufabsicht nach Ansicht besteht. "Zur Ansicht" bedeutet hierbei, dass die Waren unabhängig vom Transportweg zu einem potentiellen Käufer in Verkaufsabsicht durch den Versender gesandt werden und der Empfänger nach Prüfung die Möglichkeit zum Kauf hat.[5] Werden die Gegenstände sodann verkauft, werden nach § 11 Abs. 3 EUStBV abweichend von § 11 Abs. 1 EUStBV bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die EUSt von dem Kaufpreis ohne Umsatzsteuer auszugehen, den der erste Käufer im Inland gezahlt hat oder zu zahlen hat.[6]

Die Frist zur Beendigung beträgt 6 Monate (Art. 237 Abs. 1 UZK-DA).

 

Rz. 187

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird des Weiteren gem. Art. 234 Abs. 3 Buchst. a UZK-DA für Kunstgegenstände auf Verkaufsveranstaltungen gewährt.

Hierunter fallen Kunstwerke aller Art, die mit dem Ziel eingeführt werden, nach der Ausstellung verkauft zu werden. In Anh. IX zur MwStSystRL werden Waren aufgelistet, die als Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten i. S. d. Art. 234 Abs. 3 Buchst. a UZK-DA gelten.[7]

Gem. Art. 234 Abs. 3 Buchst. b UZK-DA werden ebenfalls Gebrauchtwaren als Versteigerungsgut abgabenbefreit. Die EUStBefreiung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2, 3 UStG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUStBV.[8] Unerheblich ist, dass das Versteigerungsgut, sofern es erfolgreich versteigert wird, – anders als bei der vorübergehenden Verwendung sonst üblich – gerade nicht wieder ausgeführt wird, sondern in den freien Verkehr übergeführt wird.[9] Die Verwendungsdauer beträgt – wie in der vorübergehenden Verwendung üblich – maximal 24 Monate. Nach § 11 Abs. 3 EUStBV ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der EUSt der Ersteigerungserlös zzgl. der mit der Versteigerung verbundenen Kosten.[10] Bei vorschriftswidrigem Verbringen entsteht eine Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK.

[1] BGBl II 1993, 2214; ZuV Nr. 162.
[2] Ausführlich Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl., Art. 250 Rz. 105.
[3] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 250 Rz. 106.
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