Rz. 141
Wissenschaftliche Instrumente und Apparate nach Art. 44 bis 52 ZollBefrVO[1] sind gem. § 1 Abs. 1 letzter Hs. EUStBV von der EUStBefreiung ausgenommen.
Anders als bei von Art. 43 ZollBefrVO erfassten wissenschaftlichen Instrumenten und Apparate, fallen hierunter solche, die für nicht kommerzielle Zwecke eingeführt werden. Im Gegensatz zu Art. 43 ZollBefrVO müssen die Gegenstände nicht kulturellen oder erzieherischen Charakters sein, sondern die erforderliche Qualität der Wissenschaftlichkeit aufweisen (Art. 46 Buchst. a ZollBefrVO). Begünstigte Verwender sind in Art. 44 Abs. 2 ZollBefrVO definiert.[2]
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