Rz. 92

EUStfrei nach § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 95 ZollBefrVO vorbehaltlich der Art. 96 bis 101 ist die Einfuhr von Gegenständen, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.

Als Zweck darf nicht die Absatzförderung im Vordergrund stehen (Art. 97 ZollBefrVO). Es wird nach Art. 97 ZollBefrVO nur in Bezug auf unbedingt erforderliche Warenmengen die EUStfreiheit gewährt.

EUStfrei ist hierbei das sog. unmittelbare wie auch das sog. mittelbare Erprobungsgut. Beim unmittelbaren Erprobungsgut dient die eingeführte und begünstigte Ware der Erprobung. Beim mittelbaren Erprobungsgut wird unter Verwendung der Waren zunächst eine andere Ware hergestellt; dieses wird erst dann für die Erprobung verwendet.[1]

Neben der aktiven Erprobung mit dem Ziel der Datengewinnung ist auch die passive Erprobung, d. h. die Erprobung von Waren mittels anderer Waren, umfasst.[2] Eine weite Auslegung rechtfertigt sich durch die Förderung innovativer Ideen.

 

Rz. 93

Die Waren werden nicht eingeführt, um in den Wirtschaftskreislauf der EU einzugehen. Es erfolgt demgemäß eine Überführung in die Endverwendung (Art. 254 Abs. 1 UZK). Die Einfuhr erfolgt zweckgebunden (Art. 124 ZollBefrVO). Bei der Zollanmeldung ist hierzu eine Erklärung nach Formular 0123 (www.formulare-bfinv.de) abzugeben, woraufhin die abfertigende Zollstelle eine entsprechende Verwendungsfrist festsetzt (Art. 101 ZollBefrVO).[3]

Die Gegenstände müssen grundsätzlich innerhalb der gewährten Frist vollständig verbraucht oder restlos vernichtet werden (Art. 96 ZollBefrVO).

Reste i. S. d. Art. 99 Abs. 2 ZollBefrVO müssen einer der in Art. 99 Abs. 1 ZollBefrVO bestimmten Behandlungen (u. a. Vernichtung, Umwandlung in Waren ohne Handelswert oder Ausfuhr) unterzogen werden.

Sofern Gegenstände vorhanden bleiben, die nicht nach Art. 99 Abs. 1 ZollBefrVO einer entsprechenden Behandlung unterzogen werden, entsteht eine Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. b UZK. Die Bemessung erfolgt nach Art. 100 ZollBefrVO nach dem Wert der Abfälle und des Schrotts.

[1] Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 229.
[2] VSF Z 0818 Abs. 2; a. A. Schulte, in Witte , UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 230 (nur aktive Erprobung).
[3] U.U. wird der Umwandlung, Vernichtung oder Ausfuhr von restlichen Waren zugestimmt, s. Schulte, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Anh. 2 Rz. 231.

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