Rz. 44

MWv 1.1.2004 wurde die Einfuhr von Waren befreit, aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert zu werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Nr. 4a UStG).

Die Einfuhr der in Anlage 1 zum UStG bezeichneten Gegenstände ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei, wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit der Auslagerung i. S. d. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG aus dem Steuerlager steht und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. Nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG entfällt mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangenen Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr. Das gilt nicht, wenn der Gegenstand mit der Auslagerung in eine anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird.

Der Schuldner der EUSt hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Einfuhr nachzuweisen. Eine besondere Regelung zum Nachweis der Voraussetzungen besteht nicht. Allerdings regelt das BMF[1], dass der Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 UStG, wenn der Gegenstand zuvor aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert worden ist, zumindest durch eine Bescheinigung des Umsatzsteuerlagerhalters geführt werden müsse, aus der sich ergebe, dass der Auslagerer, der insoweit auch Einführer sei, den Gegenstand tatsächlich aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert habe.

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