Rz. 1

§ 5 UStG regelt als eigenständige Rechtsnorm Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung bei einer Einfuhr von Gegenständen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

Hierzu teilt sich § 5 UStG in 3 Absätze. Aus Abs. 1 ergeben sich die unmittelbaren gesetzlichen Steuerbefreiungen. Die beiden weiteren Absätze enthalten Verordnungsermächtigungen. Abs. 2 ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen zur Regelung von Steuerbefreiungen und Ermäßigungen. Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Regelung der Erstattung oder des Erlasses der EUSt.

In der Praxis ist § 5 Abs. 1 UStG weniger bedeutend als die Befreiungstatbestände, die gem. § 5 Abs. 2 und 3 UStG geschaffen worden sind.

Die Befreiungsmöglichkeiten, die aus den nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 UStG erlassenen Rechtsverordnungen resultieren, sind weitgehend an die zollrechtlichen Befreiungen angepasst. Denn Steuerbefreiungen dürfen auf der einen Seite schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzen, auf der anderen Seite aber auch nicht zu unangemessenen Steuervorteilen führen.

§ 5 UStG regelt die Steuerbefreiung bei der Einfuhr nicht abschließend. Ergänzende Befreiungstatbestände ergeben sich insbesondere aus internationalen Abkommen.[1]

Die Befreiung von der EUSt erfolgt grundsätzlich vollständig. Denn dem Einfuhrumsatzsteuerrecht ist das Prinzip der teilweisen Befreiung fremd.[2]

[2] Henke, in Witte, UZK, 8. Aufl. 2022, Art. 252 Rz. 17.

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