Rz. 157

Umsätze an Geldspielautomaten fallen regelmäßig nicht unter die Lotteriesteuer. Nach dem EuGH-Urteil v. 5.5.1994[1] gilt für – steuerpflichtige – Geldspielgeräteumsätze, dass die Bemessungsgrundlage nach dem Spieleinsatz abzüglich der ausgezahlten Gewinne zu bestimmen ist.[2] § 13 Abs. 1 Nr. 3 der SpielV hindert einen gewerblichen Betreiber von Geldspielgeräten rechtlich nicht daran, die USt an die Endverbraucher (Spieler) weiter zu berechnen.[3]

[1] EuGH v. 5.5.1994, C-38/93, Glawe, BStBl II 1994, 548.
[2] BMF v. 5.7.1994, IV C 3 – S 7200 – 103/94, BStBl I 1994, 465.

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