Rz. 113

Nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 GrEStG sind Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot bzw. aus einem Kaufangebot begründen, ebenfalls grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge. Die Tatbestände nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 GrEStG betreffen Zwischenhandelsgeschäfte. Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn der Grundstücksverkäufer A an B verkauft und B seinen Anspruch auf Übereignung an einen Dritten C abtritt. Das Grundstück wird unmittelbar von A an C aufgelassen und dieser wird als Eigentümer eingetragen. Grunderwerbsteuerlich liegen zwei Erwerbsvorgänge vor, der Erwerb B-A und der Erwerb C-B. Der Vorgang wird so behandelt, als hätten zwei Eigentumsübertragungen stattgefunden, von A an B und dann von B an C.[1] Die Tatbestände nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG erfassen Zwischengeschäfte, die den Veräußerer binden.[2]

 

Rz. 114

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 GrEStG unterliegen der GrESt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet, und nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG die Abtretung selbst, wenn kein solches Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Ziel dieser Vorschriften ist die Erfassung des Grundstückshandels, der der GrESt für die Weiterveräußerung eines Grundstücks dadurch ausweicht, dass er nicht mit Grundstücken als solchen, sondern mit Angeboten zu deren Verkauf handelt.[3] Der in diesen Vorschriften verwendete Begriff "Kaufangebot" umfasst nach der Rechtsprechung sowohl den einseitigen Vertragsantrag (Vertragsangebot) als auch das in die Rechtsform des Vertrags gekleidete Angebot (z. B. Ankaufs- bzw. Optionsvertrag), wenn diese den Veräußerer binden.[4] Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann. Die Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 GrEStG setzt voraus, dass ein rechtswirksames Kaufangebot eingeräumt wird, die daraus sich ergebenden Rechte vom Berechtigten an den Dritten abgetreten werden und der Kauf zwischen diesem und dem Grundstückseigentümer tatsächlich zustande kommt.[5] Der Verzicht auf das Ankaufsrecht ist kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang i. S . dieser Vorschriften.[6]

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