Rz. 110

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG ist der Eigentumsübergang ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen hiervon sind jedoch z. B. der Eigentumsübergang durch die Abfindung in Land, der Eigentumsübergang im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz und der Eigentumsübergang im Zwangsversteigerungsverfahren.

 

Rz. 111

Dieser Tatbestand deckt im Prinzip die Eigentumsübergänge außerhalb des Grundbuchs ab, also die Übergänge kraft Gesetzes[1] bzw. die Eigentumsübertragung kraft behördlichen oder gerichtlichen Ausspruchs.[2] Die Übertragung des Eigentums durch behördlichen Ausspruch, z. B. die Enteignung eines Grundstücks, kann ihren Rechtsgrund haben in einer bundes- oder einer landesrechtlichen Vorschrift, z. B. in den §§ 85, 88 BauGB. Grunderwerbsteuerrechtlich gilt als Gegenleistung bei der Enteignung "die Entschädigung".[3] Darunter sind die Leistungen zu verstehen, die im Enteignungsverfahren als Entschädigung festgesetzt und dem Entschädigungsberechtigten zugesprochen werden. Nicht dazu gehören Leistungen, mit denen nicht der Erwerb des Grundstücks als solcher abgegolten wird, sondern z. B. eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke, mit denen das enteignete Grundstück eine wirtschaftliche Einheit gebildet hatte[4], oder der Erwerb des Grundstückszubehörs. Nicht dazu gehören auch Vermessungs- und Vermarktungskosten, welche z. B. die Bundesrepublik aufwendet, um die von ihr benötigte Grundstücksfläche im Enteignungsverfahren genau bezeichnen zu können.[5]

[1] Z. B. gesetzliche Erbfolge, §§ 1922ff. BGB.
[2] Hofmann, GrEStG, § 1 GrEStG Rz. 40.

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