Rz. 102

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge. Der Kaufvertrag ist der wichtigste grunderwerbsteuerliche Erwerbstatbestand. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, dem Käufer dieses zu übergeben und das Eigentum an ihm zu verschaffen.[1] Zu anderen auf Übereignung gerichteten Rechtsgeschäften gehören z. B. der Tauschvertrag[2], Einbringungsverträge (Verträge, durch die die Verpflichtung begründet wird, Vermögensgegenstände auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten dieser Gesellschaft zu übertragen) oder der Vertrag über die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts.[3]

 

Rz. 103

Maßgebend für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist die Behandlung nach der GrESt. Diese richtet sich nach dem schuldrechtlichen Geschäft, nicht nach dem Zustand der Bebauung. Somit kann der Verkauf eines bebauten Grundstücks Vertragsgegenstand sein, obwohl das Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs und/oder der Auflassung noch unbebaut ist. Umgekehrt kann ein Verkauf ohne Gebäude vorliegen, obwohl es noch darauf steht. Im ersten Fall wird ein bebautes Grundstück, im zweiten Fall nur das Grundstück geliefert. Bei getrenntem Verkauf von Grund und Boden einerseits sowie Bestandteilen andererseits an verschiedene Erwerber sind letztere nicht umsatzsteuerfrei.

 

Rz. 104

Überträgt der Veräußerer eines unbebauten Grundstücks dem Erwerber mit dem Grundstück gegen Entgelt sog. bauvorbereitende Leistungen zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück (u. a. Architektenleistungen in Bezug auf die Baugenehmigung und die Rohbauerstellung), ohne dass Lieferungsgegenstand das bebaute Grundstück ist, werden diese zusätzlichen Leistungen nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG für die Grundstückslieferung umfasst.[4]

 

Rz. 105

Die Einräumung eines Ankaufsrechts durch den Grundstückseigentümer unterliegt nicht der GrESt und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Erst mit dem durch die Ausübung des Ankaufsrechts herbeigeführten Kaufvertrag wird ein Vorgang gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG verwirklicht[5], mit der Folge, dass eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Lieferung des Grundstücks vorliegen kann.

 

Rz. 106

Sog. Entschädigungen für Grundstücksübertragungen im Rahmen von Betriebsverlagerungen sind umsatzsteuerrechtlich Entgelt und nicht Schadensersatz. Ob Abbruchleistungen des Unternehmers umsatzsteuerrechtlich gesondert von der Grundstückslieferung zu behandeln sind, richtet sich nach der Durchführung der Verlagerungsvereinbarungen. Wird das bisherige Betriebsgrundstück an den Begünstigten der Verlagerung unbebaut (geräumt) geliefert, weil der Unternehmer vereinbarungsgemäß auch vorhandene Gebäude (gegen entsprechende Entschädigung) abgebrochen hat, sind die Abbruchleistungen nicht gesondert von der Grundstückslieferung zu behandeln. Der Umsatz mit dem Lieferungsgegenstand "unbebautes Grundstück" fällt in vollem Umfang unter das GrEStG.[6] Veräußert ein Unternehmer einen Teil seines Betriebsgrundstücks zur Vermeidung einer Enteignung, sind neben dem Kaufpreis auch die Entschädigung für eine betriebliche Einschränkung auf dem Restgrundstück und die Vergütung für den Abbruch von Gebäuden auf dem veräußerten Grundstücksteil Entgelt für eine einheitliche, unter das GrEStG fallende, nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Leistungen.[7]

 

Rz. 107

Nicht zu den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gehörenden Verpflichtungsgeschäften gehören Rechtsgeschäfte, die nicht einen klagbaren Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen, sondern einen Eigentumsübergang kraft Gesetzes auslösen.[8]

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