Rz. 97

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG stehen auch dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte i. S. d. WEG und § 1010 BGB dem Grundstücksbegriff gleich. Nach § 1010 BGB können Miteigentümer eines Grundstücks, die die Verwaltung und Benutzung geregelt haben oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen haben oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben, die entsprechende Regelung durch Eintragung im Grundbuch als Belastung auch gegen Sonderrechtsnachfolger eines Miteigentümers wirksam machen.

Rz. 98 einstweilen frei

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