Rz. 52

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG kann sich im Einzelfall auch auf unselbstständige Nebenleistungen von unter § 4 Nr. 9 UStG fallenden Hauptleistungen beziehen, auch wenn die Nebenleistungen an sich nicht unter das GrEStG oder das RenwLottG fallen. Andererseits, wenn die Hauptleistung nicht nach § 4 Nr. 9 UStG steuerfrei ist, gilt dies auch entsprechend für Nebenleistungen, auch wenn diese unter die in § 4 Nr. 9 UStG genannten Verkehrsteuern fallen sollten. Nach der Rechtsprechung des EuGH[1], der sich der BFH angeschlossen hat[2], ist regelmäßig jede Leistung als eigene, selbstständige Leistung zu betrachten. Andererseits darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespaltet werden. Daher ist aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters aufgrund einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung und ein oder mehrere andere Teile die Nebenleistung darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwei oder mehrere Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dem Umstand, dass für eine Leistung ein Gesamtpreis oder zwei getrennte Preise vereinbart werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.[3] Ohne allein entscheidende Bedeutung ist auch, ob die Beteiligten die Vereinbarungen in ein oder zwei Vertragsurkunden niedergelegt haben.[4] Umsatzsteuerrechtlich liegt eine einheitliche Leistung nicht allein deshalb vor, weil mehrere Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden[5] oder weil mehrere Leistungen zwar in verschiedenen Vertragsurkunden vereinbart werden, die Verträge aber rechtsgeschäftlich miteinander verknüpft sind.[6]

 

Rz. 53

Der Umsatz durch Lieferung eines Grundstücks schließt alle Leistungen gegenüber dem Erwerber ein, die mit diesem Leistungsgegenstand so abgestimmt sind, dass sie in ihm aufgehen und ihre Selbstständigkeit verlieren (einheitliche Leistung). Ebenso erfasst die Steuerbefreiung unselbstständige Nebenleistungen. So bleiben jedoch z. B. Architektenleistungen wirtschaftlich neben der Lieferung des unbebauten erschlossenen Baugrundstücks selbstständig.[7] Ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses übernimmt. Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein noch zu bebauendes Grundstück.[8]

Rz. 54 – 61 einstweilen frei

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