Rz. 80b

Investmentvermögen, die die Anforderungen der sog. OGAW-Richtlinie[1] erfüllen, stellen grundsätzlich steuerbegünstigte Investmentvermögen dar. Darüber hinaus können auch AIF in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen, sofern diese dieselben Merkmale aufweisen wie OGAW und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen. Die Vergleichbarkeit mit OGAW setzt voraus, dass die AIF einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht wie die OGAW unterliegen. Eine solche Aufsicht könnte sich aus der sog. AIFM-Richtlinie[2] oder aus nationalem Recht ergeben, durch das AIF einer speziellen aufsichtsrechtlichen Regelung unterliegen (Regulierung gemäß KAGB).[3] Als weitere kumulativ zu erfüllende Vergleichskriterien werden aufgrund des mit der Steuerbefreiung verfolgten Ziels und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität nach der Rechtsprechung des EuGH[4] insbesondere vorausgesetzt, dass:[5]

  • diese AIF den gleichen Anlegerkreis (Privatanleger) wie die OGAW ansprechen (hier liegt ein eigenständiges Vergleichsmerkmal vor; der EuGH stellt in seinem Urteil Fiscale Eenheid X in Rz. 48 lediglich fest, dass nur Vermögen, die besonderer staatlicher Aufsicht unterstehen, den gleichen Anlegerkreis ansprechen können),
  • diese AIF den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die OGAW unterliegen (tätigen dieselben bzw. ähnliche Umsätze und unterliegen vergleichbaren Pflichten und Kontrollen),
  • diese AIF Anteilsrechte an mehrere Anleger ausgeben,
  • der Ertrag der Anlage von den Ergebnissen der Anlage abhängt, die die Verwalter im Laufe des Zeitraums, in dem die Anteilsinhaber diese Anteilsrechte innehaben, getätigt haben,
  • die Anteilsinhaber Anrecht auf die vom AIF erzielten Gewinne und auf den Gewinn infolge einer Wertsteigerung ihres Anteils haben und auch das Risiko tragen, das mit der Verwaltung des darin gesammelten Vermögens einhergeht und
  • die Anlage des gesammelten Vermögens nach dem Grundsatz der Risikomischung zum Zwecke der Risikostreuung erfolgt (dieser Grundsatz dürfte erfüllt sein, wenn das Vermögen in mindestens 3 Vermögensgegenständen mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist, denn bei dem Grundsatz der Risikomischung/Risikostreuung handelt es sich um eine von der BaFin wie folgt definierte Verwaltungspraxis (vgl. Rundschreiben 14/2008 (WA) zum Anwendungsbereich des InvG nach § 1 Satz 1 Nr. 3 InvG): "Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen zum Zwecke der Risikostreuung in mehr als drei Vermögensgegenständen mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist." Grundsätzlich dürfte diese Verwaltungspraxis auch nach Inkrafttreten des KAGB für offene Fonds beibehalten worden sein. Für geschlossene Publikums-AIF wurde der Grundsatz der Risikomischung in § 262 KAGB geregelt.

Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284 KAGB sowie vergleichbare EU-Investmentvermögen und ausländische AIF dürften unabhängig von den vorgenannten Kriterien begünstigtes Investmentvermögen darstellen.[6] Allerdings soll die Verwaltung eines Spezial – Alternative Investmentfonds nach § 282 KAGB, der auf (semi-)professionelle Anleger ausgerichtet ist, nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG umsatzsteuerbefreit sein, da die in Abschn. 4.8.13 Abs. 8 S. 4 UStAE (i. d. F. ab 1.1.2018) benannten Kriterien für die Vergleichbarkeit mit den Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB nicht kumulativ erfüllt seien. Insbesondere fehle es an den Kriterien in Abschn. 4.8.13 Abs. 8 S. 4 Nr. 1 bis 3 UStAE.[7] Hinsichtlich geschlossener Publikums-AIF dürfte das Kriterium der Risikostreuung nur grundsätzlich bejaht werden können, soweit dieser nicht von der in § 262 Abs. 2 KAGB geregelten Ausnahme Gebrauch macht. Hinsichtlich der Spezial-Investmentvermögen dürfte die Einordnung auch nach KAGB erfolgen. Bei diesen Spezial-Investmentvermögen dürfte ab 1.1.2018 der Status Quo beibehalten werden. Die Begünstigung galt vorher nur für bestimmte offene Spezial-Investmentvermögen. Eine Erweiterung der Steuerbefreiung auf die Verwaltung von geschlossenen Spezial-AIF (bei denen es sich größtenteils um Private Equity und Venture-Capital-Fonds handelt) dürfte vom Gesetzgeber vermieden worden sein.[8] Offene inländische Spezial-AIF nach § 284 KAGB entsprechen den ursprünglichen Spezial-Investmentvermögen nach InvG (bis 2013), somit ist eine Fortführung der Begünstigung ab 1.1.2018 konsequent. Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem inländischen Recht unterliegen.[9] Spezial-AIF i. S. d. § 284 KAGB und vergleichbare ausländische Investmentvermögen haben die Wahl, sich investmentsteuerrechtlich als Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG 2018 (Kapitel 3 InvStG 2018) oder als Investmentfonds (Kapitel 2 InvStG 2018) einstufen zu lassen. Die investmentsteuerrechtliche Einstufung dürfte nicht ausschlaggebend für die umsatzsteuerliche Einstufung sein. EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines ...

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