Rz. 8

Mit "Bürgschaft" ist der Begriff i. S. v. § 765 Abs. 1 BGB gemeint. Die Übernahme einer Bürgschaft liegt vor, wenn sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten vertraglich verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.[1] Die Bürgschaft kann in unterschiedlichen wirtschaftlichen Formen vorkommen. Ihre wichtigste Funktion ist die Darlehens- bzw. Kreditsicherung. Aber auch alle anderen Geschäfte, bei denen der Gläubiger eine Forderung erhält und das Risiko der Nichterfüllung trägt, können über Bürgschaften abgesichert werden. Wirtschaftlich kommt die Bürgschaft unter verschiedenen Bezeichnungen vor, wie z. B. Bankbürgschaft, Fracht- und Zollbürgschaft oder Wechsel- bzw. Scheckbürgschaft. Zivilrechtlich werden mehrere Arten der vom Normaltyp abweichenden Bürgschaften unterschieden. Zu nennen sind im Wesentlichen[2] die Selbstbürgschaft[3], Bürgschaft zur Zahlung auf erstes Anfordern (gesteigerte Form der Selbstbürgschaft), Ausfallbürgschaft (Bürge muss nur für endgültigen Ausfall der Hauptforderung einstehen), Teil- und Höchstbetragsbürgschaft (sichert nur einen Teil oder einen Höchstbetrag der Forderung), Globalbürgschaft (Verbürgung für Vielzahl von Forderungen), Mitbürgschaft (im Unterschied zur Alleinbürgschaft), Nachbürgschaft (Bürgschaft für einen Bürgen) und Rückbürgschaft (Bürgschaft dafür, dass der Rückgriffsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner erfüllt wird).

 

Rz. 9

Als Übernahme einer Bürgschaft gilt auch ein Vertrag i. S. v. § 2 Abs. 2 VersStG, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

 

Rz. 10

Eine Bürgschaft i. S. d. §§ 765ff. BGB ist z. B. auch dann gegeben, wenn der Bürge die Bürgschaft auf Vorschlag des Gläubigers übernimmt und von diesem als Entgelt für die Risikoübernahme eine Provision erhält. In diesem Fall entstehen (zunächst) keinerlei Rechtsbeziehungen zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner.

[2] Vgl. Horn, in Staudinger, BGB, Vorbem. zu §§ 765ff.; Rz. 22ff.
[3] Einrede der Vorausklage ausgeschlossen, § 773 BGB.

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