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Nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG sind die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei. In der Übernahme von Verbindlichkeiten ist im Regelfall eine Entgeltzahlung zu sehen[1], mit der Folge, dass diese Leistung als nicht steuerbar nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Eine steuerbare – und steuerfreie – Übernahme von Verbindlichkeiten ist die Übernahme von Einlagen bei der Zusammenlegung von Kreditinstituten.[2] Unter Bürgschaften fallen z. B. Bankbürgschaften und Zoll- und Frachtbürgschaften jeweils gegen gesondertes Entgelt. Mit anderen Sicherheiten, deren Übernahme nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG von der USt befreit ist, sind z. B. Garantieverpflichtungen[3] und Kautionsversicherungen[4] gemeint.[5] Der BFH hat mit diesen Urteilen entschieden, dass die Abgabe eines selbstständigen Garantieversprechens als Übernahme einer der Bürgschaft ähnlichen Sicherheit zu beurteilen ist und dass dafür nicht vorausgesetzt wird, dass sich der Garantiegeber auch einem anderen Gläubiger als dem Garantieempfänger gegenüber verpflichtet. Einer rechtstechnischen Übereinstimmung der übernommenen Leistung mit einer Schuldübernahme oder einer Bürgschaft bedarf es für die Anwendung des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG daher nicht. Maßgebend ist vielmehr, dass die Leistung dem Begünstigten eine wirtschaftliche Sicherheit gewährt. Dies ist auch durch die Gesetzesänderung mWv 1.7.1990 bestätigt worden.[6] In allen Fällen des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG (Übernahme von Verbindlichkeiten, Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten wie z. B. Garantien) muss der Leistung der Charakter eines Finanzumsatzes zukommen. Umsätze, die keine Finanzdienstleistungen sind, sind vom Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG ausgeschlossen.

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