Rz. 2
Der Regelungsinhalt der Vorschrift war zum 1.1.1980 im Wesentlichen unverändert aus § 4 Nr. 8 UStG 1973 übernommen worden.
Rz. 3
MWv 17.8.1994 war die Steuerbefreiung auf die Vermittlung der in der Vorschrift aufgeführten Umsätze ausgedehnt worden.[1] Seither ist die Vorschrift unverändert geblieben. Der amtlichen Gesetzesbegründung[2] ist zu der Ausdehnung auf die Vermittlungsumsätze Folgendes zu entnehmen:
"Die Erweiterung der Steuerbefreiung trägt der Fassung des Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 3 der Sechsten EG-Richtlinie Rechnung. Danach ist auch die Vermittlung dieser Umsätze zu befreien. Die Änderung dient der Klarstellung."
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