2.1 Begriff der Forderungen

 

Rz. 11

Eine Forderung gibt dem Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner, kraft eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu verlangen. Die Leistung kann auch in einem Tun oder Unterlassen bestehen.[1] Forderungen können nicht nur im Zivilrecht (z. B. Kaufpreisforderungen, Darlehensforderungen) begründet werden. Sie können ihren Rechtsgrund auch im öffentlichen Recht haben (z. B. Steuererstattungsanspruch oder Subventionsforderungen).

 

Rz. 12

Geldforderungen sind Ansprüche, die auf Zahlung eines Geldbetrags durch gesetzliche Zahlungsmittel gerichtet sind. Solche Forderungen können in verschiedenen Formen vorkommen, z. B. Kaufpreisforderung, Mietzinsforderung, Arbeitslohnforderung, Werklohnforderung, Schadensersatzforderung usw. Die Geldforderungen können gesichert sein, z. B. durch Hypotheken oder Grundschulden, oder ungesichert sein.

 

Rz. 13

Geldforderungen können durch ein Wertpapier verbrieft sein. Dabei wird zwischen sog. Inhaberpapieren und sog. Orderpapieren unterschieden. Inhaberpapiere sind Inhaberschuldverschreibungen, wie z. B. Pfandbriefe, Obligationen, Zins- und Dividendenscheine. Orderpapiere sind z. B. Wechsel, Schecks und Aktien.

 

Rz. 14

Unter den Begriff der Umsätze im Geschäft mit Forderungen fallen auch Geschäfte mit Warenforderungen (z. B. Optionen im Warentermingeschäft), vgl. dazu auch Rz. 25ff.

2.2 Gegenstand der Steuerbefreiung

 

Rz. 15

§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG erfasst im Gegensatz zu den Inhaberpapieren nur die in den Order- bzw. Rektapapieren verbrieften Rechte. Bei den Inhaberpapieren ist der Eigentümer des Papiers jeweils Gläubiger der Forderung. Das Gläubigerrecht kann nur mit dem nach sachenrechtlichen Grundsätzen zu übertragenden Eigentum an der Urkunde auf einen anderen übergehen. Demzufolge ist das Inhaberpapier Gegenstand einer Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG. Die Lieferung des Papiers ist keine Forderungsabtretung, aber steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG. Die Übertragung von in Order- bzw. Rektapapieren verbrieften Forderungen ist eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreie sonstige Leistung.

 

Rz. 16

§ 4 Nr. 8 Buchst. c UStG erfasst insbesondere auch Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen. Damit sind im Wesentlichen die entgeltlichen Abtretungen von Geldforderungen gemeint. Der Umsatz muss sich also auf die Übertragung einer Geldforderung richten. Eine Forderung wird im Wege einer Abtretung übertragen, wenn durch Vertrag der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt.[1]

 

Rz. 17

Wird eine Geldforderung zur Tilgung einer Schuld abgetreten, die der Abtretende aus einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) des Abtretungsempfängers hat, stellt sich die Frage, ob die Abtretung der Geldforderung ein steuerbarer, nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreier Umsatz ist oder hierin eine bloße Entgeltentrichtung liegt. Leistung und (oder) Gegenleistung im Rechtssinne unterliegen nur insoweit der USt, als sie auch Leistungen im wirtschaftlichen Sinn sind. Die bloße Entgeltentrichtung, insbesondere Geldzahlung, ist keine sonstige Leistung nach § 1 UStG. Deshalb ist in den meisten Fällen des Leistungsaustauschs nur eine der beiden Leistungen umsatzsteuerbar, während die andere als reine Entgeltzahlung aus der Besteuerung ausscheidet. Gelegentlich sind sogar beide Leistungen im Rechtssinne, weil sie keine wirtschaftlichen Folgen auslösen, nicht umsatzsteuerbar (z. B. beim Wechseln einer Banknote in Kleingeld). Umgekehrt können Leistung und Gegenleistung wirtschaftliche Leistungen sein und daher der USt unterliegen, insbesondere bei tauschähnlichen Umsätzen gem. § 3 Abs. 12 UStG.[2]

[2] Vgl. BFH v. 31.7.1969, V 94/65, BStBl II 1969, 637, zu der Frage, ob eine Schuldübernahme eine sonstige Leistung darstellt.

2.3 Factoring

 

Rz. 18

Bei dem Kauf/Verkauf von Forderungen ist zwischen unechtem und echtem Factoring zu unterscheiden. Beim Factoring handelt es sich um den Ankauf von Forderungen durch einen spezialisierten Unternehmer (Factor, meist eine Bank oder ein sog. Factoring-Institut) von einem die Forderung besitzenden Unternehmer (sog. Anschlusskunde) gegen einen unter dem Nominalwert der Forderung liegenden Preis.

 

Rz. 18a

Das sog. echte Factoring unterscheidet sich von den als unechtes Factoring bezeichneten Geschäften dadurch, dass der Factor das Risiko eines Ausfalls der erworbenen Forderungen übernimmt (Delkredererisiko), während beim unechten Factoring das Ausfallwagnis beim Anschlusskunden verbleibt. Beim echten Factoringgeschäft kauft der Factor die Forderung und der Anschlusskunde verkauft sie (tritt sie ab). Nach der EuGH-Rechtsprechung[1] liegt im Fall des echten Factoring eine umsatzsteuerbare Leistung des Factors an den Anschlusskunden vor (und nicht wie bis dahin vom BFH[2] angenommen, eine steuerbare Leistung des Anschlusskunden in Form eines Umsatzes von Geldforderungen i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG). Der Factor erbringt beim echten Factoring eine Dienstleistung, die im Wesentlichen darin besteht, dass er den Anschlusskunden von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko...

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