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Ein partiarisches Darlehen ist im Gegensatz zu einer Beteiligung eines Geldgebers nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust des von ihm finanzierten Unternehmens oder Geschäfts eine Kreditgewährung i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG. Dies gilt auch dann, wenn das von dem partiarischen Darlehensgeber finanzierte Geschäft mit Verlust abschließt, er jedoch den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens behält.[1]

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