Rz. 140

Nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats (z. B. Belgien) stationierten Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaates befreit. Dabei darf es sich nicht um die Streitkräfte dieses Mitgliedstaats handeln (z. B. in Polen die polnischen Streitkräfte). Zu dem Begriff des Gebiets eines anderen EU-Mitgliedstaats vgl. Rz. 61ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge