Rz. 91

Das WÜK verwendet den Begriff der berufskonsularischen Vertretung nicht. Stattdessen ist in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a WÜK die Rede von "konsularischer Vertretung". Darunter sind Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen zu verstehen. Nach Art. 1 Abs. 2 WÜK werden Konsularbeamte nach Berufskonsularbeamten und Wahlkonsularbeamten unterschieden und Kapitel II des WÜK soll für die von Berufskonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen und Kapitel III des WÜK für die von Wahlkonsularbeamten geleiteten Vertretungen gelten. Daraus ergibt sich, dass mit berufskonsularischen Vertretungen von Berufskonsularbeamten geleitete konsularische Vertretungen gemeint sind. Je nach Größe des Konsularbezirks und der vom Entsendestaat gewünschten Art der berufskonsularischen Vertretung kommen infrage: Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate oder Konsularagenturen (Art. 69 WÜK), deren Einrichtung jeweils der Zustimmung des Empfangsstaats bedarf (Art. 4 WÜK). Eine berufskonsularische Vertretung nimmt Aufgaben nach Art. 5 WÜK wahr. Die Klassen der Leiter sind dem Art. 9 WÜK zu entnehmen. Rechte und Pflichten der Berufskonsularbeamten ergeben sich aus Kapitel II WÜK.

 

Rz. 92

Eine honorarkonsularische Vertretung nimmt, soweit nicht vom Entsendestaat eingeschränkt, ebenfalls Aufgaben nach Art. 5 WÜK wahr. Honorarkonsularbeamte besitzen in aller Regel die deutsche Staatsangehörigkeit oder sind in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig. Zur Einrichtung einer honorarkonsularischen Vertretung ist Art. 4 WÜK zu beachten. Honorarkonsuln sind i. d. R. einer berufskonsularischen Vertretung oder diplomatischen Mission unterstellt. Sie üben ihre Tätigkeit i. d. R. ehrenamtlich aus. Rechte und Pflichten der Honorarkonsuln (im WÜK "Wahlkonsularbeamte" genannt) sind in Kapitel III des WÜK aufgeführt.

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