Rz. 13

Umsätze nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG schließen für die damit in Verbindung stehenden Eingangsumsätze (z. B. Bezug von Kraftstoffen, Reparaturleistungen, Schiffsausrüstungen etc.) den Vorsteuerabzug nicht aus (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG). Dies hat zur Folge, dass die in Rede stehenden Personenbeförderungsleistungen vollkommen von der USt entlastet werden.

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