Rz. 96

Unter Nr. 8 der Anlage 1 fallen nur die Gegenstände der Positionen 1201 00 bis 1207 des Zolltarifs. Hierzu gehören Samen und Früchte, aus denen i. d. R. durch Pressen oder mit Lösemitteln Fette oder Öle zu Speise- oder technischen Zwecken gewonnen werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich zu diesem Zweck, zur Aussaat oder zu einem anderen Zweck bestimmt sind. Sie können ganz, zerkleinert, enthülst oder geschält, auch einer leichten Wärmebehandlung unterzogen sein, die hauptsächlich der Verbesserung ihrer Haltbarkeit (z. B. durch Inaktivierung der fettspaltenden Enzyme oder teilweisen Entzug der Feuchtigkeit), der Entbitterung, der Inaktivierung antinutritiver Faktoren oder der Erleichterung ihrer Verwendung dient, vorausgesetzt, dass diese Behandlung den Charakter als natürliches Erzeugnis nicht ändert.

 

Rz. 97

Im Einzelnen fallen unter die Nr. 8 der Anlage 1:

  • Sojabohnen (ein sehr wichtiger Ausgangsstoff für pflanzliches Öl), auch geschrotet oder zur Entbitterung mit Wärme behandelt (lt. Anlage 1 Nr. 8, Position 1201 00 des Zolltarifs, die aber als solche Position in der Nomenklatur nicht mehr erscheint); nicht zu dieser Position gehören dagegen geröstete Sojabohnen, die als Kaffeemittel verwendet werden (Position 2101); Sojabohnen (Samen von Glycine max) sind von unterschiedlicher Farbe (von braun zu grünlich oder schwärzlich). Sie enthalten praktisch keine Stärke, weisen jedoch einen hohen Gehalt an Protein und Fettstoffen auf. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten bei ausgelösten Hülsenfrüchten, die unter der Bezeichnung "green soja beans" oder "green beans" gehandelt werden. Hierbei handelt es sich vielfach nicht um Sojabohnen, sondern um Bohnen, die zu Position 0713 des Zolltarifs gehören;
  • Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, auch zur Verbesserung ihrer Haltbarkeit mit Wärme behandelt (Position 1202 des Zolltarifs); geröstete oder auf andere Weise hitzebehandelte Erdnüsse gehören zu Kap. 20.
  • Kopra (Position 1203 des Zolltarifs), das für den menschlichen Verzehr ungeeignete, jedoch zum Gewinnen von Kokosöl verwendete getrocknete Fruchtfleisch der Kokosnuss; nicht zu dieser Position gehören geschälte Kokosnüsse, geraspelt und getrocknet, wie sie für den menschlichen Verzehr geeignet sind (Position 0801).
  • Leinsamen (Samen der Flachspflanze), auch geschrotet (Position 1204 des Zolltarifs); Leinsamen sind der Ausgangsstoff für eines der wichtigsten trocknenden Öle;
  • Raps- oder Rübensamen (Samen mehrerer Brassica-Arten), auch geschrotet (Position 1205 des Zolltarifs); diese Position erfasst sowohl die Samen von herkömmlichem Raps und Rübsen als auch die Samen von erucasäurearmem Raps und Rübsen. Erucasäurearme Raps- und Rübsensamen, wie z. B. Canola-Samen oder die europäischen „Doppel-Null“-Raps- und -Rübsensamen;
  • Sonnenblumenkerne (Samen der Sonnenblume, Helianthus annuus), auch geschrotet (Position 1206 des Zolltarifs), i. d.R. für die Süßwarenherstellung, als Vogelfutter oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmt; zu dieser Position gehören z. B. auch Sonnenblumenkerne, die zur Herstellung von Speiseöl bestimmt sind. Diese Kerne werden normalerweise ungeschält in der einheitlich schwarzen Schale geliefert. Im Allgemeinen ist die Länge der Kerne und der Schalen fast gleich;
  • andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet (Position 1207 des Zolltarifs). Dazu gehören insbesondere Babassukerne, Bassiasaat, Baumwollsaat, Bucheckern, Candlenüsse, Crotonsaat, Hanfsaat, Holznüsse (Elaeococcasamen), Illipesaat, Kapoksaat, Mohnsaat, Mowrasaat, Nachtkerzensamen der Arten Oenothera biennis und Oenothera lamarckiana, Nigersaat, Oitcicasaat, Palmnüsse und ihre Kerne, Perillasaat, Pulguerasaat, Rizinussaat, Saflorsaat, Senfsaat, Sesamsaat, Sheanüsse, Stillingiasaat, Teesaat und Traubenkerne. Nicht dazu gehören z. B. geröstete Kerne von Garten- oder Gemüsekürbissen (Unterposition 2008 19 oder 2008 97 des Zolltarifs).

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