Rz. 112

Nach § 4 Nr. 3 Buchst. c S. 2 UStG sind die dort genannten sonstigen Leistungen, die sich auf eingeführte Gegenstände beziehen, steuerpflichtig, wenn es sich bei den Gegenständen um Beförderungsmittel, Paletten und Container handelt. Zum Begriff der Beförderungsmittel vgl. § 3a UStG Rz. 1ff. Für diese Gegenstände wird eine vorübergehende Verwendung nur unter den engen Voraussetzungen der Art. 207ff. UZK-DA bewilligt. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesen Gegenständen können jedoch unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein (Rz. 77ff.).

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