Rz. 27

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen nach § 4 Nr. 3 S. 3 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das BMF kann nach § 4 Nr. 3 S. 4 UStG mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Der BMF hat von dieser Ermächtigung durch die §§ 20 und 21 UStDV Gebrauch gemacht.

Rz. 28 einstweilen frei

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