Rz. 132

Ein Bestattungsunternehmer, der Leichen ins Ausland überführt und hierfür Sarg und Sargausstattung beschafft sowie die notwendigen Formalitäten erledigt, erbringt weder eine Lieferung noch eine Beförderungsleistung, sondern eine (einheitliche) sonstige Leistung. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG und § 4 Nr. 1 UStG findet keine Anwendung.[1] Andererseits sollen Beförderungsleistungen eines Bestattungsunternehmers bei Überführungen ins Drittlandsgebiet nach § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei sein können.[2]

 

Rz. 133

Für Beförderungen von Umzugsgut ins Drittlandsgebiet (oder umgekehrt vom Drittlandsgebiet in das Inland) sowie die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen (z. B. Be- und Entladen) kommt ebenfalls die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG[3] in Betracht. Der Begriff "Gegenstand der Ausfuhr" gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG ist nicht bedeutungsgleich mit dem Begriff der Ausfuhrlieferung (Rz. 69). Daraus folgt, dass eine grenzüberschreitende Beförderungsleistung auch dann steuerfrei sein kann, wenn die beförderten Gegenstände nicht im Zusammenhang mit einer steuerfreien Ausfuhrlieferung stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der leistende Beförderungsunternehmer die Ausfuhr beleg- und buchmäßig nachweist.[4]

 

Rz. 134

Spediteuren und anderen Unternehmern, die steuerfreie Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 3 UStG ausführen (z. B. Frachtführern, Verfrachtern, Lagerhaltern und Umschlagunternehmern) kann gemäß Abschn. 22.6 Abs. 18 UStAE auf Antrag die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Trennung der Bemessungsgrundlagen gestattet werden. Gem. Abschn. 22.6 Abs. 18 S. 2 und 3 UStAE müssen in den Aufzeichnungen grundsätzlich nur die Entgelte für steuerpflichtige Umsätze von den gesamten übrigen in Rechnung gestellten Beträgen getrennt werden. Eine getrennte Aufzeichnung der Entgelte für nicht steuerbare Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist bisher u. a. nicht erforderlich. Gem. § 18a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und § 18b S. 1 Nr. 2 UStG hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben bzw. in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in der Umsatzsteuererklärung für das Kj. gesondert anzumelden. Die von Abschn. 22.6 Abs. 18 und 19 UStAE erfassten Unternehmern müssen daher auch die Entgelte für die vorgenannten – im Inland nicht steuerbaren - sonstigen Leistungen gesondert aufzeichnen.

[1] FG München v. 8.3.1995, 3 K 3532/94, EFG 1996, 611-612; UVR 1996, 271; die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen, BFH v. 20.8.1998, V R 6/96.
[2] BFH v. 24.2.2005, V R 26/03, BFH/NV 2005, 1395; im Streitfall ging es um die Überführung eines Verstorbenen in die Türkei; FG Berlin/Brandenburg v. 7.9.2012, 7 V 7394/11, EFG 2012, 1194 zur Besorgung von Leichenpässen und Überführungsgenehmigungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge