Rz. 25a

§ 4 Nr. 28 UStG steht in sachlichem Zusammenhang mit § 19 Abs. 3 Nr. 1 UStG, wonach sich der Gesamtumsatz bei der Kleinunternehmerregelung aus der Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich (u. a.) der Umsätze, die nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei sind, bemisst. Liefert der Unternehmer Gegenstände, für die er den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG nicht in Anspruch nehmen konnte, sind diese Lieferungen in die Bemessung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 28 UStG nicht einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen erst durch die Veräußerungstätigkeit entsteht. Bei Anwendung von § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 28 UStG und § 15 Abs. 1a UStG kommt es weder darauf an, ob der Unternehmer bei Erwerb der Gegenstände Kleinunternehmer war oder der Regelbesteuerung unterlag, noch kommt es darauf an, ob überhaupt eine Unternehmerstellung beim Erwerb vorlag. Ist somit bei Anwendung von § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 28 UStG und § 15 Abs. 1a UStG nicht danach zu differenzieren, ob der Unternehmer im Erwerbsjahr Kleinunternehmer war oder der Regelbesteuerung unterlag, kommt es auch nicht darauf an, ob überhaupt eine Unternehmerstellung beim Erwerb vorlag. Denn die Anwendung dieser Vorschriften auf unternehmerische Lieferungen setzt nur voraus, dass für den gelieferten Gegenstand bei seinem Erwerb dem Grunde nach kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob dies auf § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG oder auf § 19 Abs. 1 S. 4 UStG oder auf einer beim Erwerb fehlenden Unternehmerstellung, die erst bei der späteren Lieferung vorlag, beruht.[1]

[1] Vgl. BFH v. 26.9.2019, V R 27/19 (V R 1/17), BFH/NV 2020, 67; vgl. dazu auch Heuermann, DStR 2019, 2526.

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