Rz. 38

Nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG gelten als andere Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Einrichtungen, soweit sie Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind. Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geeignet ist, greift die Steuerbefreiung somit auch in den Fällen, in denen die Leistung "privat", also ohne Vermittlung durch das Jugendamt, nachgefragt wird. Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII umfasst nach § 23 Abs. 1 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. "Geeignet" i. S. v. § 23 Abs. 1 SGB VIII sind nach § 23 Abs. 3 SGB VIII Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

 

Rz. 39

Mit der Neufassung des § 24 SGB VIII im KiföG zum 1.8.2013 (Rz. 11) war noch keine zeitgleiche Anpassung der Verweisnorm in § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG vorgenommen worden. Aufgrund der erst zum 31.7.2014 erfolgten gesetzlichen Änderung des § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG (Rz. 11) gestattet die Verwaltung es, die Regelungen auch auf Umsätze anzuwenden, die seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 24 SGB VIII erbracht wurden (also Umsätze nach dem 31.7.2013), wenn diese von Einrichtungen erbracht wurden, für die aufgrund ihrer Eignung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII die Möglichkeit der Vermittlung bestand.[1]

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