Rz. 14

Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 24 UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift aufgezählten Unternehmer (Einrichtungen/Personen).

 

Rz. 15

(Objektiv) steuerfrei sind nach der Vorschrift nur folgende Umsätze (abschließende Aufzählung):

  • die Leistungen (der subjektiv begünstigten Unternehmer wie des Deutschen Jugendherbergswerks und der dem Hauptverband angeschlossenen Untergliederungen usw.), soweit sie den Satzungszwecken unmittelbar dienen,
  • die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und die Gewährung der üblichen Naturalleistungen an Personen (das Personal), die bei den begünstigten Leistungen (Umsätze) tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste,
  • die Leistungen anderer Einrichtungen (als der originär subjektiv begünstigten Einrichtungen), die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen.
 

Rz. 16

(Subjektiv) steuerbegünstigt sind folgende Unternehmer:

  • Deutsches Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V.,
  • dem Verband angeschlossene Untergliederungen,
  • dem Verband angeschlossene Einrichtungen,
  • dem Verband angeschlossene Jugendherbergen,
  • andere (nicht angeschlossene) Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen.

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