Rz. 35

Der Hauptzweck der Aufnahme eines Säuglings unter einem Jahr in ein Heim ist nicht die Erziehung des Säuglings, sondern die Sorge um dessen körperliches Wohlergehen durch Ernähren und Behüten. I. d. R. wird unterschieden zwischen Säuglingen bis zu einem Jahr und Kleinstkindern über einem Jahr. Eine Annahme, dass Säuglinge unter einem Jahr im Wesentlichen zum Zweck der Ernährung, Pflege und gesundheitlichen Fürsorge, Kleinstkinder über einem Jahr jedoch zu Erziehungszwecken aufgenommen werden, ist keine willkürliche Altersabgrenzung. Zu irgendeinem Zeitpunkt im Leben eines Kindes, der bei einem Kind früher und bei einem anderen später eintritt, kommt der Erziehung gegenüber der Sorge um das körperliche Wohlergehen größere Bedeutung zu. Dann tritt der Erziehungszweck in den Vordergrund.[1] Insgesamt sind nach der Gesetzesfassung bis 31.12.2019 jedoch das Alter des Kindes und die Frage, ob (noch) Säuglingsbetreuung oder bereits die Erziehung den steuerbegünstigten Zweck darstellen, ohne Bedeutung.

[1] BFH v. 21.12.1965, V 24/62 U, BStBl III 1966, 182; mit dem Urteil wurde die Nichtbegünstigung der Säuglingspflege nach altem Recht festgestellt.

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