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Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Volkshochschule" gibt es nicht. Viele Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die die gleichen Zwecke wie die Volkshochschulen verfolgen und dieselbe Bildungsarbeit leisten, haben sich andere Namen gegeben, wie z. B. Volksbildungswerk, Volksbildungsverein, Bund für Volksbildung, Kulturwerk, Kulturgemeinde usw. Über Lehrstoff, Lehrmethode und Grundeinstellung sagt die Bezeichnung nichts aus. Die Verwaltungspraxis versteht unter Volkshochschulen im Allgemeinen Schulen besonderer Art, die auf freiwilliger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage in Kursen, Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen und Vorträgen mit Aussprachen den Bildungsbedürfnissen der Hörer insbesondere auf wissenschaftlichem, berufsförderndem, kulturellem, staatsbürgerlichem und musischem Gebiet dienen (sog. Einrichtungen der freien Erwachsenenbildung). Daneben existieren sog. Einrichtungen der gebundenen Erwachsenenbildung, die ihre Bildungsarbeit auf einer bestimmten religiösen, weltanschaulichen, sozialen oder politischen Grundlage leisten. Beiden Arten dieser Bildungseinrichtungen steht die Steuerbefreiung offen. Dem Begriff der Volkshochschule ist nur zu entnehmen, dass die Veranstaltungen für alle Kreise der Bevölkerung offen sein müssen. Über Lehrstoff, Lehrmethode und Grundeinstellung sagt die Bezeichnung nichts aus.[1]

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