Rz. 110

Büchereien (Bibliotheken) sind planmäßige, öffentlich oder privat angelegte Sammlungen von Büchern, die den Lesern gegen Entgelt zur Verfügung stehen. Aufgabe einer Bücherei ist es, jede Art von Literatur, Medien oder Informationen zu vermitteln. Grundsätzlich werden wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken unterschieden. Innerhalb der wissenschaftlichen Bibliotheken gibt es je nach Größe und Aufgabenstellung verschiedene Haupttypen wie insbesondere Nationalbibliotheken (bilden den Mittelpunkt des Buchwesens eines Lands), Universalbibliotheken (überregionale Bedeutung, z. B. Bayrische Staatsbibliothek), Regionalbibliotheken (Landesbibliotheken, Stadtbibliotheken), Universitätsbibliotheken sowie Spezial- und Fachbibliotheken, wie z. B. Behörden-, Schul-, Kinder-, Musik-, Werksbibliotheken.[1] Steuerfrei ist insbesondere die entgeltliche Zurverfügungstellung (kurzfristige oder langfristige Entleihe) der Bücher gegenüber der Allgemeinheit. Nicht zu den büchereitypischen Leistungen gehört die Veräußerung von Büchern sowie von Altmaterial. Ggf. kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht. Ein öffentlicher Schulträger, der Kopiergeld auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhebt, ist insoweit zwar im Rahmen der öffentlichen Gewalt i. S. d. § 2b Abs. 1 S. 1 UStG und damit grds. als Nichtunternehmer tätig; es ist aber die Einschränkung nach § 2b Abs. 1 S. 2 UStG im Fall größerer Wettbewerbsverzerrungen zu beachten. Betragen die Kopiergelder aus allen Schulen in der Trägerschaft eines Schulträgers mehr als 17.500 EUR pro Kalenderjahr[2], liegen jedoch nach § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn die Tätigkeit bei einem privaten Unternehmer steuerfrei ohne Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG wäre. Kopiergelder an öffentlichen Schulen sind daher nach der Rechtslage des § 2b UStG grds. steuerbar, sofern ihr Gesamtbetrag 17.500 EUR im Kalenderjahr übersteigt. Sie unterliegen aber nach § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht der USt, sofern entsprechende Umsätze privater Bildungseinrichtungen als Nebenleistung zur Bildungsleistung nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei wären. Im Übrigen sind die Kopiergelder steuerfrei nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, sofern die Kopiervorlagen dem Bestand der Schulbücherei der jeweiligen Schule zuzuordnen sind.[3]

[1] Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort Bibliothek.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge