Rz. 101

Den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG verwendeten Begriffen "zoologische Gärten" und "Tierparks"[1] entsprechen nur Anlagen, in denen eine Vielzahl von Tieren sowie Tiere verschiedener Gattungen gehegt werden. Während der zoologische Garten möglichst viele Tierarten in wenigen Exemplaren beherbergt, werden im Tierpark weniger Arten, aber in Herden oder Zuchtgruppen auf großen Flächen gehalten. Nur unter diesen Voraussetzungen sind auch die Umsätze aus Wasseranlagen, wie z. B. Aquarien, begünstigt. Terrarien gelten ebenfalls als zoologische Gärten.[2]

 

Rz. 102

Tierparks sind (im Gegensatz zu Aquarien und Terrarien) umsatzsteuerlich keine zoologischen Gärten, weil die Tierparks in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG neben den zoologischen Gärten besonders erwähnt sind, in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG für die Steuerermäßigung jedoch nicht.[3]

 

Rz. 103

Betreibt ein Unternehmer in eigener Regie ein Delphinarium, in dem sich nur dressierte Delphine und Seelöwen befinden, so sind die hieraus erzielten Umsätze nicht als solche eines zoologischen Gartens oder eines Tierparks zu beurteilen.[4] Sog. Vergnügungsparks sind ebenfalls keine begünstigten Einrichtungen.

 

Rz. 104

Der Gesetzgeber begünstigt nicht schlechthin Leistungen der begünstigten Einrichtungen, sondern nur solche, die mit dem Betrieb eines zoologischen Gartens oder eines Tierparks unmittelbar verbunden sind. Das sind nur Leistungen, und zwar Hauptleistungen, auf die der Betrieb eines zoologischen Gartens oder Tierparks im eigentlichen Sinn gerichtet ist, in denen sich also der Betrieb eines zoologischen Gartens verwirklicht. Nicht zu Leistungen dieser Art gehört z. B. die Überlassung eines Parkplatzes an Zoobesucher, so notwendig auch eine solche Leistung sein mag, um einen Besuch des Zoos anziehend zu machen. Mit dem Zoobetrieb im eigentlichen Sinn hat sie nichts zu tun; sie ist ihm nur mittelbar verbunden.[5]

 

Rz. 105

Die Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der Voraussetzung steuerfrei, dass es sich um typische Leistungen der bezeichneten Einrichtungen handelt. Als typisch sind insbesondere folgende Umsätze anzusehen:

  • Zurschaustellung von Tieren;
  • Erteilung der Erlaubnis zum Fotografieren;
  • Verkauf von Ansichtskarten, Fotografien und Dias mit Zoo- und Tierparkmotiven;
  • Verkauf von Zoo- und Tierparkführern;
  • Verkauf von Tierfutter an die Besucher zum Füttern der zur Schau gestellten Tiere;
  • Verkauf von Tieren, wenn der Verkauf den Aufgaben der zoologischen Gärten und Tierparks dient oder mit dem Betrieb dieser Einrichtung zwangsläufig verbunden ist, z. B. Verkauf zum Zweck der Zurschaustellung in einem anderen zoologischen Garten oder Tierpark, Verkauf zum Zweck der Zucht oder Verkauf zum Zweck der Verjüngung des Tierbestands.
 

Rz. 106

Insbesondere folgende Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind für diese nicht typisch und fallen deshalb nicht unter die Steuerbefreiung[6]:

  • Umsätze in den Gaststättenbetrieben;
  • Verkauf von Gebrauchsartikeln, z. B. Zeitungen, und anderen Andenken als Ansichtskarten, Fotografien und Dias mit Zoo- und Tierparkmotiven;
  • Duldung der Jagd in einem Tierpark;
  • Verkauf von Wildbret, Fellen, Jagdtrophäen und Abwurfstangen;
  • Überlassung besonderer Vergnügungseinrichtungen, z. B. Kleinbahnen, Autoscooter, Boote, Minigolfplätze;
  • Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens, ausgenommen die o. g. Umsätze von Tieren, wenn der Verkauf mit dem Betrieb der Einrichtung zwangsläufig verbunden ist. Die Umsätze können aber noch nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei sein.[7]
 

Rz. 107

Nicht begünstigt sind auch Hilfsgeschäfte, wie z. B. der Verkauf von Anlagevermögen wie z. B. Pkw. Nicht begünstigt sind im Übrigen alle Umsätze, die nicht unmittelbar mit dem Betrieb des zoologischen Gartens verbunden sind, wie z. B. der Verkauf von Andenken, Filmen, Zeitungen, Restaurationsumsätze. Die Lieferungen von Nahrungsmitteln, Süßigkeiten und Getränken können unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerermäßigt sein.

 

Rz. 108

Die entgeltliche Überlassung eines Parkplatzes an Zoobesucher ist weder als ein unmittelbar mit dem Betrieb eines zoologischen Gartens verbundener Umsatz noch als eine unselbstständige Nebenleistung zu einem solchen Umsatz zu sehen.[8]

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