Rz. 111

Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind. Hierzu gehören z. B. Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen. Auf eine künstlerische Ausgestaltung kommt es nicht an. Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören z. B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.[1] Unter den Denkmälern der Baukunst müssen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten schützenswerte Zeugnisse der Architektur schlechthin verstanden werden, unter die Burgruinen auch dann einzuordnen sind, wenn sie keine besondere künstlerische Ausgestaltung aufweisen.[2]

[2] Hessisches FG v. 17.2.1994, 6 K 5353/92 n. v.

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